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  1. #1
    Yacht-Master
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    Man könnte z.B. den § 3 Nr. 13 KraftStG heranziehen:

    Von der Steuer befreit ist das Halten von ... ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;

    Wie es sich bei aber verhält wenn z.B. ein Österreicher mit einem Schweizer Auto innerhalb Deutschlands fährt der seinen ständigen Aufenthaltsort in Österreich hat entzieht sich meiner Kenntnis.

    Erstaunlich finde ich eher, wie blauäugig Leute an solche Sachen herangehen und sich im Vorfeld nicht über rechtliche Rahmenbedingungen informieren.
    Geändert von MattR (30.08.2011 um 10:56 Uhr) Grund: Schreibfehler

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