Bei der Beantragung von Parkausnahmegenehmigungen sind Anwohner nur diejenigen Personen, die in dem in Betracht kommenden Gebiet tatsächlich wohnen und dort amtlich gemeldet sind. Beispielsweise ist ein Anwalt, der in einer anwohnerberechtigten Straße seine Kanzlei hat, aber nicht dort wohnt, kein Anwohner im Sinne § 45 (1b) Satz 1 Nr. 2 StVO (BVerwG VM 95, 27). Zusatzzeichen mit "Anwohner ..." sind im fließenden Verkehr wie "Anlieger..." zu bewerten (BayObLG VRS 60, 152).

Mit Änderung StVO 2002 ist der Begriff Anwohner zum Begriff Bewohner geändert. Der Begriff auf Verkehrs- und Zusatzzeichen ist im ruhenden Verkehr nur noch bis 31.12.2003 zulässig.