Hallo zusammen:
Also erst einmal für mich zur Klarstellung. Habe es so verstanden, daß der 2. Juwelier an der Uhr selber nichts gemacht sondern diese nur aufgemacht und dann zu Rolex geschickt hat? Wenn dem so ist liegt aber kein Sachverhalt vor, der die Eintrittspflicht von Häffner nach ihren eigenen Bedingungen ausschließen würde. Ein reines Nachschauen stellt insoweit sicher keinen Eingriff in die Uhr dar.
Grundsätzlich hat ET recht mit seiner Aussage zu 2 Jahren Gewärleistung, unabhängig von den "Garantiebedingungen" von Häffner. Da ich allerdings davon ausgehe, daß bisher keine Arbeiten an der Uhr - außer den von Häffner bei der 1. Reparatur ausgeführten - erledigt wurden besteht auch insoweit nicht das von ET unterstellte Problem, zuerst hätte Häffner einen 2. Versuch gehabt.
Mein Rat: Mit Uhr zu Häffner, Schreiben von Rolex vorlegen und
a.) kpl. Überarbeitung der Uhr ohne Kosten für Dich oder
b.) Rückabwicklung des Kaufes
verlangen.
P.S. Eine "Wandelung" existiert seit dem 01.01.2002 nicht mehr, heute Rücktritt, § 437 BGB.
Gruß
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Baum-Darstellung
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11.03.2005, 09:51 #21René
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