Grundsätzlich richtig. Es kann aber Fallkonstellationen geben, bei denen eine spätere Akteneinsicht im Strafverfahren nützlich ist. Und die gibt es nur, wenn ein Ermittlungsverfahren auch betrieben wird.
Das gilt bei schwierigen Sachverhalten und/oder in Fällen, bei denen die eigene Beweissituation nicht komfortabel ist. Dann leistet im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft kostenlos die Sachverhaltsaufklärung und im ggf. notwendigen Zivielverfahren (Schadensersatz, Schmerzensgeld) kann die Akte beigezogen werden.
Im Übrigen kann ein Strafantrag jederzeit zurückgenommen werden.
Ergebnis 1 bis 9 von 9
Hybrid-Darstellung
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28.01.2011, 11:51 #1Mit bestem Gruß
Klaus
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