Hallo Manuel,
hier mal ein Zitat aus einer Entscheidung des OLG Hamburg, die auf eine offensichtlich gefestigte BGH-Rechtsprechung verweist, siehe: http://www.jurpc.de/rechtspr/20040080.htm
"Nach der Rechtsprechung des BGH umfasst der Begriff des Anbietens über die Fälle des § 145 BGB hinaus jede Erklärung des Kaufmanns, die vom Verkehr in einem rein tatsächlichen Sinne als Angebot aufgefasst wird. Es ist erforderlich, dass der Kunde gezielt auf den Kauf einer Ware angesprochen wird. Werbeanzeigen, die ihrem Inhalt nach den Abschluss eines Geschäfts nicht ohne weiteres zulassen, genügen nicht. Fehlen für den Entschluss zum Abschluss des Geschäfts notwendige Angaben, liegt noch kein Angebot vor ( BGH GRUR 80,304, 305,306 "Effektiver Jahreszins"; GRUR 82,493,494 "Sonnenring"; GRUR 83 658, 660 "Herstellerpreisempfehlung in KFZ-Händlerwerbung"; GRUR 94,222,223 "Flaschenpfand" ). So hat der BGH in "Sonnenring" ein Angebot verneint, weil bei den dort beworbenen Eigentumswohnungen u.a. Angaben zur Größe und Ausstattung fehlten. In "Herstellerpreisempfehlung in KFZ-Händlerwerbung" war nur der Fahrzeugtyp beworben worden. Der BGH verneinte ein Angebot i.S. der PreisangabenVO , weil der Entschluss zum Kauf eines PKW von zahlreichen, in der Anzeige unerwähnt gebliebenen Faktoren wie Farbe, Motorstärke, Polsterung, sonstige Ausstattung, Verbrauch, Fahrverhalten, Wartung, Finanzierung usw. abhänge."
Nach meiner Überzeugung können bei dir potentielle Kunden anhand des - wie beschrieben ausgestalteten - Kataloges gar kein Angebot annehmen. Wenn ich das richtig verstanden habe, lieferst du Anregungen, die dazu dienen mit dem Kunden nach seinen konkreten Wünschen ein Angebot also erst vorzubereiten. § 1 Abs. 1 PAngV greift m.E. nicht.
Da ich seit vielen Jahren mehrere Reiseveranstalter vertrete, weiß ich, wie teuer Kataloge sein können. Solltest du vor einer strengen Wettbewerbskammer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, könnte es teuer werden, wenn noch nicht alle Kataloge raus sind. Deshalb wäre zu erwägen, verbindlichen Rat bei einem Wettbewerbsrechtler einzuholen, um dann notfalls dessen Haftpflichtversicherung zahlen zu lassen ...
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Thema: Frage PAngV, Reiseangebote
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27.09.2010, 17:34 #1
Frage PAngV, Reiseangebote
Hallo Juristen!
eine Frage zur PAngV.
Wenn ich einen Katalog erstelle mit hochwertigen Reisen, dort aber nicht die genaue Reise angebe, sondern nur, wie eine Tour ungefähr aussehen könnte, d.h. 16 Tage in 5* Hotels oder was auch immer, ohne Datum, muss ich dann einen Preis hinschreiben?
Ich will keine Preise nennen, sondern nur Lust darauf machen, eine konkrete Reise bei uns anzufragen.
In der PAngV kann ich keine Ausnahme finden, die genau hierauf passt. Fakt ist aber, dass ich gar keinen Preis kalkulieren kann, da es ja keine konkrete Reise gibt sondern nur Appetithäppchen.
Was tun bzw. wer hat rechtlich Fundiertes beizutragen?
Danke
ManuelViele Grüße, Manuel
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27.09.2010, 22:37 #2Mit bestem Gruß
Klaus
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28.09.2010, 10:18 #3
Hallo Klaus,
vielen Dank, ich schick Dir glaube ich mal noch eine PN!
ManuelViele Grüße, Manuel
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