Original von max mustermann
Original von sloth
Dieser Beitrag wurde 12 mal editiert, zum letzten Mal von Max Mustermann am 15.02.2005 17:51.
Moooooment !!!!!!!!!!

Das kann ich nicht gewesen sein, am 15.02.2005, 17:51 Uhr war ich nachweislich in U-Haft !
Jah....wegens der Datum-Fehler !

In § 112 der Strafprozessordnung (StPO) ist gesetzlich nomiert, dass gegen den Beschuldigten die Untersuchungshaft (U-Haft) angeordnet werden darf, wenn er

1. der Tat dringend verdächtig ist,

Der Beschuldigte muss mit großer Wahrscheinlichkeit eine Straftat schuldhaft begangen haben. Hierfür müssen Tatsachen sprechen (zum Bsp. Beweismittel oder Zeugenaussagen).
2. einer der folgenden Haftgründe besteht,

Flucht / Verborgenhalten
Fluchtgefahr
Verdunkelungsgefahr
Wiederholungsgefahr
Ausnahme: Unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 3 StPO darf die U-Haft bei Straftaten der Schwerstkriminalität auch angeordnet werden wenn kein Haftgrund vorliegt.
und

3. die U-Haft nicht unverhältnismäßig ist.

Die Freiheitsentziehung darf in keinem Missverhältnis zu der begangenen Tat stehen. Hiermit ist das Verhältnis zwischen der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung und der Tat gemeint. Des weiteren muss die U-Haft geeignet und erforderlich sein.
Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet (§ 114 StPO).