Original von simon
Zitat:
Originally posted by Andreas
Denn nicht nur die Veröffentlichung der PN´s ist untersagt.....auch wenn Tobias da anderer Meinung ist, das er als Empfänger der Eigentümer ist, sondern das Urheberrecht liegt beim Versender.....so ist auch das abändern von PN´s nicht erlaubt....Urheberrecht....
Ich denke nicht, dass in solchen Faellen das Urheberrecht einschlaegig ist, da ich mir beim besten Willen nicht vorstellen kann, dass eine PN in dessen Schutzbereich faellt.
§ 1 UrhG
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
§ 2 UrhG Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.