http://www.n-tv.de/technik/Paypal-Ku...e10782581.html
Ich gebe es zu! Ich bin als gewerblicher Verkäufer kein Freund von dem Verein. Ich bin gespannt, ob sie aus der Nummer so einfach rauskommen.
Hat jemand diese Mail erhalten?
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http://www.n-tv.de/technik/Paypal-Ku...e10782581.html
Ich gebe es zu! Ich bin als gewerblicher Verkäufer kein Freund von dem Verein. Ich bin gespannt, ob sie aus der Nummer so einfach rauskommen.
Hat jemand diese Mail erhalten?
hier :dr:
Der Email Marketing Manager wird dafür gefeuert...
Hab grad die Entschuldigungsmail erhalten, einschließlich eines Verweises auf einen Paragraphen des BGB
Hier nur die Gewinnmail =)
Ich bin reich :jump:
ich ebenfalls..einmal 500 bouletten für die nächste "shoppingtour"...und dann einige stunden später die entschuldigung...
KK aus dem paypal Profil löschen. Für 500 EUR einkaufen gehen und per Lastschrift zahlen. Widerruf der Lastschrift mit der Begründung: Bitte mit dem Gewinn verrechnen. Dann hast du 500 EUR aber kein pp mehr. ;)
wenn mit KK eine kreditkarte gemeint sein sollte...habe ich nicht..brauchte auch noch nie eine..und werde vermutlich auch keine haben bis zu meinem abstreifen der leiblichen hülle...
und ob das so einfach geht..mit dem frohen einkaufen und der lastschrift..und der bitte um verrechnung mit dem gewinn,den es nicht gibt..also noch nicht..oder nie?..keine ahnung.
bin kein jurist...und möchte ungern auf einer summe von 500 euro hocken bleiben für irgendeinen ramsch,den ich ohne diesen fehler seites paypal niemals angeschafft hätte.
Jessas, ich hatte den ;) vergessen! Das war ein Scherz!
scherz?..das musste einem schlichten gemüt,einem schulversager und -abbrecher wie mir doch sagen....sonst komme ich noch auf dämliche gedanken...
"Die Paragraphen, auf die Ihr euch beruft - § 119 und 120 beziehen sich auf Willenserklärungen. Ich habe da andere Informationen: "Es handelt sich bei der Gewinnmitteilung um keine Willenserklärung sondern um eine geschäftsähnliche Handlung (so auch im Erman BGB Kommentar, §661a). Somit sind die auf Willenserklärungen bezogenen Anfechtungsregeln nicht anwendbar. Ebenso wird ein Widerruf, etwa analog §658 BGB, nicht möglich sein."
Gerichtet an paypal. Quelle: FB
Bin gespannt, was unsere Anwälte zu dem Fall sagen.
Ja 500 haben sie mir auch als Gewinn auf meinem Konto zugesagt. Beim einloggen auf der pp Seite, war da aber nix mit Guthaben=(
Eine Entschuldigungsemail habe ich noch nicht erhalten...
Hab die Gewinnmail gar nicht gesehen. Hätte sie wahrscheinlich eh gelöscht. Also: nix passiert. ;)
paddy..ganz einfach..im ausland bin ich nie..verreisen tue ich nicht...habe tatsächlich..jetzt..bei näherem nachdenken..die grenzen berlins seit 2006 nicht mehr gen brandenburg überschritten.onlineeinkäufe per paypal..oder vorabüberweisung...ich fahre ausschliesslich rad...eine kreditkarte habe ich bislang nicht vermisst.
8o
:rofl:
Der Image-schaden ist auf jeden Fall enorm. Ich erhielt auch bereits eine "Entschuldigung" und las in einem anderen Forum Folgendes:
"
Eine lapidare Entschuldigung auf Facebook so einfach kommt Paypal wohl nicht raus aus der Nummer! Das Unternehmen verschickte am Freitag wegen eines technischen Fehlers Gewinnmails an zahlreiche Kunden. Das eindeutige Versprechen: Sie haben 500 Euro gewonnen!
Die Verlosung habe noch gar nicht stattgefunden, ruderte Paypal zurück. Aber: Versprochen ist versprochen, finden die Gewinner. Und Rechtsanwalt Christian Solmecke gibt ihnen recht. Die Entschuldigung auf Facebook reiche erst mal nicht aus, um die Gewinnbenachrichtigung unwirksam zu machen.
Gewinnzusage wirksam?
Mit dieser Nachricht macht es sich das Unternehmen ein bisschen einfach, denn die Gewinnzusage war auf ein konkretes Gewinnspiel bezogen und damit zunächst einmal wirksam, sagt Solmecke. Er bezieht sich dabei auf § 661a des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Solmecke erklärt: Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.
Ob eine Gewinnzusage vorliegt, müsse durch Auslegung ermittelt werden, so Solmecke. Abzustellen sei nur auf das äußere Erscheinungsbild der Gewinnzusage. Bei einer klaren Scherzerklärung wären keine Gewinne auszuzahlen.
Kann Paypal die Zusage anfechten?
Hier liegt der Fall jedoch anders. Die Mail ist optisch ansprechend gestaltet, der Nutzer wird mit seinem vollen Namen angeschrieben und es findet auch tatsächlich ein Gewinnspiel statt. Die Rechtslage ist also eindeutig. Die versprochenen 500 Euro sind zunächst einmal auszuzahlen, sagt Solmecke.
Das gelte auch für Nutzer, die über die Facebook Seite mittlerweile erfahren haben, dass sich PayPal geirrt hat. Denn so eine allgemeine Information ist keine Anfechtung im Rechtssinne. Und eine Anfechtung wegen Irrtums wäre auch die einzige Möglichkeit für PayPal wieder aus der Gewinnzusage herauszukommen. Diese Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, nachdem PayPal von dem Irrtum erfahren hat. Erhalten die Nutzer heute oder über das Wochenende also keine Anfechtungsemail, kann der Gewinn tatsächlich eingeklagt werden, so Solmecke weiter.
Wir hakten beim Unternehmen nach, erhielten aber nur eine kurze Antwort per Mail: Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir uns zur Zeit darum kümmern, unsere Kunden über den technischen Fehler zu informieren und die 10 tatsächlichen Gewinner entsprechend in einer separaten E-Mail zu benachrichtigen. Gerne beantworten wir kommende Woche weitere Fragen."
Hier kam auch so eine Mail mit der Benachrichtigung über einen Gewinn iHv EUR 500,00.
In der Tat ist es spannend, wie es mit der Anfechtbarkeit dieser Nachricht steht. Da eine Gewinnzusage eine geschäftsähnliche Handlung ist, kommt eine Anfechtung nur analog 119 I BGB in Betracht. Anscheinend will PayPal sich mit einer Anfechtung wegen Erklärungsirrtums (119 I 2 BGB) retten. Im Ergebnis wird das wohl auch klappen.
Das ist jedenfalls das Ergebnis der wohl herrschenden Meinung. Allerdings kommen hier interessante "dogmatische" Fragen hinzu. So könnte man durchaus mit dem Charakter des 661a BGB argumentieren und sich auf den Standpunkt stellen, der wettbewerbs- und verbraucherschützende Zweck der Norm dürfe nicht so einfach ausgehöhlt werden (ein sog. Inhaltsirrtum - also die Behauptung, man habe gar keine Erklärung dieses Inhalts abgeben wollen - kommt im Rahmen des 661a ohnehin nicht in Betracht).
Auch muss PayPal den eigenen Irrtum beweisen. Würde mich interessieren, wie dieser "technische Fehler" konkret erklärt wird.