Zitat:
Wenn wir die Aussage von (Uhrmacher) als richtig annehmen, dann können Sie kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer geltend machen. Mit der Vereinbarung „neu und ungetragen“ liegt eine vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung vor. Trifft der Sachverhalt von (Uhrmacher) zu, dann ist die Uhr mit einem Sachmangel belastet. Demzufolge sollten Sie zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung gegenüber (…) unter Fristsetzung geltend machen. Hierbei wäre zu empfehlen, dass Sie von Ihrem Wahlrecht Gebrauch machen und eine Ersatzlieferung, also die Lieferung einer anderen neuen Original-Rolexuhr des gleichen Modells, verlangen. Denn Ihr Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Beseitigung des Mangels durch (…) (=Nachbesserung) dürfte wohl gestört sein. (…) Von der Reaktion des Verkäufers hängt es dann ab, welche weiteren Ansprüche ggfs. geltend gemacht werden. Zu denken wäre hier etwa an Rücktritt oder Schadensersatz (Stichwort entgangener „Spekulationsgewinn“).
Rechtlich wäre der Spielraum also potentiell wohl größer gewesen als „Uhr gegen Kaufpreis zurück geben“. Aber wie schon gesagt, bin ich selber unzufrieden darüber, dass ich den Rehaut-Schaden nicht sofort erkennt habe und deswegen nun ein Jahr später reklamiert habe. In diesem Kontext ist es doch toll und fair vom Händler, dass er nach der internen Überprüfung nun die Uhr ohne jedes Theater zurück nimmt. Das hätte auch anders laufen können und damit weiteren Ärger nach sich gezogen.