Guten Morgen zusammen,
wenn ein Verkauf nach der Anordnung der Sicherungsmaßnahmen (hier die vorläufige Eigenverwaltung und die Bestellung des vorl. Sachwalters) erfolgt, so ist dieser auch dem Grunde nach insolvenzfest, ansonsten läge ein strafbarer Eingehungsbetrug der Geschäftsleitung vor. Der vorl. SACHwalter hat aber KEIN Zustimmungs- oder Genehmiguingserfordernis, er überwacht nur das Unternehmen. Sprich, er wird daher auch dem Kauf nicht explizit zustimmen, wie es ein vorläufiger INSOLVENZverwalter zun könnte.
Heißt: hinfahren und Cash gegen Ware ist die sicherste Möglichkeit, period.
Das ist dann auch nicht anfechtbar nach der InsO und die Ware kann nicht zurückgefordert werden. Es findet ja auch ein Leistungsaustausch statt (Geld gegen Uhr).
Mit Vorkasse besteht immer ein Risiko, auch außerhalb der Insolvenz, wie man hier nicht betonen muss. Nur wäre es jetzt sehenden Auges aus Sicht des Käufers. Kann man machen, aber ICH pesönlich würde es Zug um Zug vor Ort machen.
Zu der Frage bzgl. der VOR Anordnung der Sicherungsmaßnahmen bestellten UND bezahlten Ware, die aber noch nicht ausgeliefert wurde: hier wäre durch die Weggabe des Wertes der Ware ohne Gegenwert (die schon erfolgte Zahlung zählt aus Sicht des Verwalters nicht, denn das Geld ist ja schon zuvor "durch den Schornstein") tatsächlich eine unzulässige Gläubiger(Käufer)bevorteilung gegeben, daher wird der Verwalter das GRDS. nicht tun.
Er kann tatsächlich erneut die Zahlung verlangen, wenn der Kunde die Ware haben möchte, insoweit gehe ich da voll mit dem Verwalterkollegen, Sejus Schwager oben. Parallel dazu hat der Käufer wegen der geleisteten Zahlung eben eine Insolvenzforderung, die er nach Eröffnung des Verfahrens zur Insolvenztabelle anmelden kann und ist auf die Quotenzahlung am Ende verwiesen. Wie hoch die sein wird, wird Gegenstand des Insolvenzplans sein, wenn es zu einem solchen kommt.
Allerdings habe ich oben "GRDS." nicht ohne Grund groß geschrieben;-) Wenn der Jurist von grundsätzlich spricht, dann meint er, dass es eben immer Ausgaben geben kann. In einem solchen Fall wie hier eben möglicherweise, um den Leumundsschaden auf Kundenseite nicht eskalieren zu lassen, könnten gegebenenfalls Ausnahmen gemacht werden bzgl. der Lieferung von schon zuvor bezahlten Uhren. Es ist und bleibt dann Frage des Einzelfalles;-) Allen Betroffenen viel Glück. Wenn Einzelfragen bestehen, gerne DM.
Frohes Bergfest und schöne Restwoche!