Zitat:
Original von urmelausdemeis
Hallo Andreas folgendes
stammt aus einer Hausarbeit,
Hersteller die an den Graumarkt beliefern haben dadurch langfristig ein Problem,
ich glaube kaum das die großen bekannten Uhrenhersteller ihr System durch solche Lieferungen in Frage stellen.
Lese mal den Absatz über die Lückenlosigkeit.
C Schutzfähigkeit selektiver Vertriebsbindungssysteme
Erste materielle Voraussetzung für den Schutz eines selektiven Vertriebssystems vor Außenseitern ist ein gewisses Maß an Schutzwürdigkeit des Systems, das sich nach den Regeln der Art. 81ff EGV bemisst.
I. Kartellrechtliche Unbedenklichkeit
Um als schutzwürdig vor dem europäischen Kartellrecht zu gelten, muß ein selektives Vertriebssystem als kartellrechtlich unbedenklich gelten. Maßgebend ist hier Art. 81 EGV (ehemals Art. 85 EGV), der die Kriterien kartellrechtlicher Unvereinbarkeit einer solchen Vertriebsbindung mit dem gemeinsamen Markt aufstellt.
1. Nichtigkeit nach Art. 81 II EGV
Für das Erfordernis der Unbedenklichkeit dürfte das Vertriebssystem logischerweise nicht nichtig im Sinne des Art. 81 II EGV sein.
Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift sind namentlich solche Vereinbarungen zwischen Unternehmen nichtig, die geeignet sind, eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Diese Nichtigkeitsfolge trifft für selektive Vertriebssysteme jedoch nicht automatisch zu, sondern nur dann, wenn die Auswahl der gebundenen Händler nicht nach objektiven, qualitativen, einheitlich festgelegten und diskriminierenden Kriterien erfolgt und die Eigenschaft des Erzeugnisses einen selektiven Vertrieb überhaupt nicht erst erfordert. Von dieser Nichtigkeit nach Art. 81 I EVG gibt es Ausnahmen:
2. Inter/Intra-Brand-Wettbewerb
Der Wettbewerb zwischen Händlern beim Vertrieb von Waren mit derselben Marke (Intra-Brand-Wettbewerb) wird durch eine selektive Vertriebsbindung beschränkt, da diese zumindest eine gewisse Erhöhung des Preisniveaus denkbar mit sich bringen kann13. Jedoch hat der EuGH festgestellt, daß die sich aus Vertriebsbindungen ergebenden anderen Formen des Wettbewerbs die Zielsetzungen eines funktionellen Wettbewerbs trotz dieser negativen Beeinflussung erfüllen können14.
Zu nennen ist hier der Inter-Brand-Wettbewerb. Vertriebsbindungen können diesen verschärfen und somit zu einer Qualitäts- und Servicesteigerung zwischen den Markeninhabern führen15. Sich daraus ergebende Vorteile für den Verbraucher sind zum Beispiel eine fachkundigere Beratung, umfangreichere Garantieleistungen und Servicedienstleistungen16. Diese positiven Auswirkungen auf den Inter-Brand-Wettbewerb können daher die negativen Einflüsse des Intra-Brand-Wettbewerbs kompensieren. Deshalb hält der EuGH derartige Vertriebsbindungen für schutzwürdig17.
3. Freistellung vom Verbot des Art. 81 I EGV
Auch können selektive Vertriebssysteme nach Art. 81 III EGV im Wege der Gruppenfreistellung oder durch Einzelfreistellung vom Verbot des Art. 81 I EGV ausgenommen sein. Hier einschlägig sind die Gruppenfreistellungsverordnung (GFVO) 2790/1999 für vertikale Vereinbarungen, sowie die GFVO 1475/95 speziell für den KFZ-Vertrieb. Grund dieser Verordnungen war immer, daß gewisse unternehmerische Tätigkeiten, die den Tatbestand des Kartellverbots zwar erfüllten Art 81 I EGV) daneben auch unübersehbare positive Auswirkungen auf den Wettbewerb hatten und haben. Art 81 III kennt hierbei zwei positive und zwei negative Freistellungsvoraussetzungen, die hier wegen ihres Umfangs nicht genauer erläutert werden sollen.
II. Wettbewerbsrechtliche Schutzfähigkeit
Ein selektives Verttriebssystem kann weiterhin nur dann als schutzwürdig gelten, wenn es eine konforme Wettbewerbslage geschaffen hat.
1. Lückenlosigkeit
Streitig ist in Literatur und Rechtsprechung, ob die Lückenlosigkeit des Vertriebssystems eine weitere Voraussetzung dafür ist.
a. Definition
Unter Lückenlosigkeit eines selektiven Vertriebssystems ist zu verstehen, daß sich ein nicht gebundener Händler vertriebsgebundene Waren nur durch Beteiligung an einem Vertragsbruch eines gebundenen Händlers beschaffen kann.
a) Theoretische Lückenlosigkeit
Theoretisch lückenlos ist das System dann, wenn der Hersteller eine konforme Wettbewerbslage unter allen gebundenen Abnehmern seiner Ware herstellt, indem er sie vertraglich gleichermaßen bindet und verpflichtet. Schon einzelne Sondervereinbarungen mit Abnehmern führen daher schon zu einer gedanklichen Lückenhaftigkeit.
b) Praktische Lückenlosigkeit
Zur praktischen Lückenlosigkeit muß das Herstellerunternehmen darlegen und gegebenenfalls beweisen, daß es die Einhaltung seines Vertriebssystems mit geeigneten Maßnahmen zu gewähreisten versucht und Verstöße gegen sein System auch gerichtlich verfolgt