Das ist natürlich einzusehen, aber bei einem Mangel ab Kauf, wenn ich die Uhr nicht einmal am Arm hatte??
Na ja, ich hoffe, ich bekomm das Ding getauscht, Freude kommt da keine mehr auf damit...
Druckbare Version
Das ist natürlich einzusehen, aber bei einem Mangel ab Kauf, wenn ich die Uhr nicht einmal am Arm hatte??
Na ja, ich hoffe, ich bekomm das Ding getauscht, Freude kommt da keine mehr auf damit...
:rofl: :rofl: :rofl: :rofl: :rofl: :rofl: :rofl:Zitat:
Original von NicoH
... oder einfach der Gefahrübergang, aber wir wollen hier ja nicht kleinlich sein.
Wieder ein qualitativ hochwertiger Beitrag meines Lieblingsmods...
Woah. Ich glaube, an dem Wecker hätt' ich nach dem Gezeter keinen Spaß mehr... 8o Tauschglas wäre wohl das Einfachste gewesen.
Trotzdem viel Glück.
Gruß
Chris
Aussehen tut er aber schon geil, nur die Geschichte dazu macht mich etwas ungehalten...
Also ich muss jetzt mal was nachfragen
Es gibt ja den Nacherfüllungsanspruch §439BGB - kennt jeder und die Argumentation mit den 2 Versuchen der Nachbesserung welche man dem Verkäufer angeblich geben muss auch.
Wenn ich mal auf den Verbraucherschutzseiten schaue, dann steht dort aber geschrieben, dass man Wahlrecht zwischen Neuware und Reparatur hat sofern der Mangel innerhalb der ersten 6 Monate auftritt.
Wenn ich das so lese, dann denke ich nicht, dass man es akzeptieren muss, dass die Uhr zum Hersteller geschickt wird zur Reparatur.
Ich habe übrigens auf diesem Weg eine neue Xbox 360 bekommen - Mediamarkt hatte auch erst gesagt müssen wir einschicken- wird repariert etc.
Die Experten mögen es mir erklären.
Hier mal ein Link Verbraucherinfos
Unabhängig davon wäre mir sowohl 47er Gehäuse als auch S-Glas egal.
Ja, Nacherfüllungsanspruch nach § 439 BGB lässt dem Käufer das Wahlrecht, ob er die Uhr repariert oder ausgetauscht haben will. Du kannst also bei Deinem Konzessionär reingrätschen und bei einem Mangel eine neue Uhr verlangen.
Nein, der Konzessionär kann Dich nicht an Rolex verweisen. Er ist Dein Vertragspartner und hat für die Mängel an der Sache geradezustehen.
Die zwei Versuche der Nachbesserung scheiden im Vertragsverhältnis zwischen Kunden und Konzessionär meistens aus: Sie stehen nicht im Gesetz, sondern allenfalls in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers. Diese müssen Dir - wenn er sich darauf berufen will - vor Vertragsschluss, also bevor Du die Uhr kaufst, einsehbar sein. Bei MediaMarkt hängen sie aus, ok, aber eine Wempe-Filiale mit aushängenden AGB habe ich noch nicht gesehen...
Das Problem an der ganzen Chose ist die Frage, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt. Geh´ damit mal zu Gericht und erklär dem Richter, dass eine schon unter vierfacher Vergrößerung sichtbare ungleichmäßig verteilte Leuchtmasse auf einem von zwölf Leuchtpunkten ein derartig schwerwiegender Mangel ist, dass die Uhr nicht mehr für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist oder eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art nicht üblich ist. Mit anderen Worten: Hier haben alle einen Knall.
Disclaimer: Ich bin hier nur der Koch.
In dem Punkt, daß es fraglich ist, ob überhaupt ein Mangel vorlag, gebe ich Dir Recht.
-Die zwei Versuche der Nachbesserung stehen aber sehr wohl im Gesetz, -siehe § 440 1 Alt. 2 iVm. § 440 2 BGB. Ferner kann die genannte Wahlmöglichkeit des Käufers gem. § 439 I 1 Alt. 2 BGB ausdrücklich vom Verkäufer verweigert werden gem. § 439 III BGB. Hier wird insbes. die im Gesetz genannte "Bedeutung des Mangels" gem. §§ 439 III 2 Alt. 2, 439 III 3 BGB einschlägig sein.
Wenn schon hart ab Gesetz argumentiert, dann bitte richtig ;-) (alles ohne Gewähr)
Ja. Eichtig.
Die Frage ist halt jetzt auch, ob ein Tauschgehäuse oder ein S auf dem Glas
einen Mangel darstellt. Schließlich ist die Uhr ja jetzt in einem besseren
Zustand als zuvor.
Zu den anderen Punkten, habe es an anderer Stelle schonmal gemacht
aber ich kopiere es auch gerne nochmal rein. ;)
Zitat:
§ 439
Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
Zitat:
§ 440
Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
@ Percy: danke für Deine Einschätzung. Aber würdest Du eine Reparaturzeit von dreieinhalb Monaten nicht als erheblichen Nachteil für den Käufer bewerten?
Unverhältnismässige Kosten wird der Konzessionär ausser dem Versand nach Köln auch nicht haben. Die Mängel wurden ja initial anerkannt - sonst hätte er sie wohl nicht eingeschickt - und er kann die Uhr ja nach der Instandsetzung wieder verkaufen.
Die Argumentation dass die Uhr nach der Reparatur den Gleichen Wert hat wie eine Neuuhr geht ja auch in beide Seiten.
Mea culpa. Weiterlesen bildet.Zitat:
Original von HappyDiamond
Wenn schon hart ab Gesetz argumentiert, dann bitte richtig ;-) (alles ohne Gewähr)
:dr:
:gut: :gut:Zitat:
Original von [Dents]Milchschnitte
@ Percy: danke für Deine Einschätzung. Aber würdest Du eine Reparaturzeit von dreieinhalb Monaten nicht als erheblichen Nachteil für den Käufer bewerten?
Unverhältnismässige Kosten wird der Konzessionär ausser dem Versand nach Köln auch nicht haben. Die Mängel wurden ja initial anerkannt - sonst hätte er sie wohl nicht eingeschickt - und er kann die Uhr ja nach der Instandsetzung wieder verkaufen.
Die Argumentation dass die Uhr nach der Reparatur den Gleichen Wert hat wie eine Neuuhr geht ja auch in beide Seiten.
Ich denke auch, dass der Konzi wohl einen Nachteil hätte, wenn er ne Uhr mit Tauschgehäuse als neu verkaufen müsste. Dann müsste dieses Argument doch auch für meine Seite gelten.
Dass der Konzi mein Ansprechparter ist, dürfte ja wohl klar sein. Ich bin nicht verpflichtet, meine Ansprüche bei Rolex durchzusetzen. Rolex ist nicht mein Vertragspartner. Der Konzi kann nix für die Fehler an der Uhr, ist aber dennoch für die Problembehebung zuständig. Schön wärs, wenn man alles so einfach auf den Hersteller abwälzen könnte...
Ich muss hier auch für viele Sachen geradestehen, die an anderer Stelle verbockt wurden. Es muss dann eben intern wieder ein Ausgleich Rolex-Konzi stattfinden, aber das geht mich nix an...
Ich hab 5000 für ne Uhr bezahlt und will einfach ne nahezu perfekte, die hab ich immer noch nicht.
Ihr "über alle Mängel hinwegseher und ich freu mich auch so am Leben Argumentierer" würdet auch sicher bei einem Konzi ne Uhr mit 47er Gehäusenummer kaufen, ich aber nicht und schon gar keine mit Blase im Glas und ich habe dennoch Spaß am Leben :D
Und 3 Monate warten würde ich auf die Uhr sowieso nicht wollen, ist eine Allerweltsrolex...
Und 4x 60km fahren müsste ich auch noch, damit die Uhr wieder von hier zum Konzi und zurück kommt.
Auch da fragt keiner und ich habe auch Nichts gesagt. Einige machen das vielleicht gerne, weil es gute Kekse gibt, ich nicht, da ich da nur Uhren sehe, die ich mir nicht alle kaufen kann :D
Bis jetzt kam noch keine Rückmeldung, ich harre der Dinge, die da kommen mögen...
Oweia, die Uhr mit dem Tauschgehäuse sorgt doch nur für Ärger.
Da verstehe ich Rolex wirklich nicht.
Neue Uhr rausgeben, und gut.
Aber von Rolex, nicht auf des Konzessionärs Rücken :op:
Stellt euch mal den Aufstand hier im Forum vor, wenn einer sich die Uhr kaufen würde, und hier vorstellen würde.
Neue Uhr mit Tauschnummer.
Der Käufer würde hier zerfleischt werden, müßte sich Troll schimpfen lassen.
Vielleicht hätte er Glück, und es ließe sich aufklären.
Dann würde es aber losgehen:
der Konzessionär die Sau ... schneidet Ihm die Eier ab,
häutet Ihn :rofl:
:rofl: :D
So schauts aus Thomas...
Und leider muss ich eben beim Konzi Druck machen, bei wem denn sonst. Auch wenn hier einige anderer Meinung sind und es scheinbar ein Widerspruch ist, wenn jemand Schuld sein soll, auch wenn er nix dafür kann. Ich spare mir jetzt da das Zitieren...
Mal schauen. Ich mag die 116710 einfach, sonst hätte ich die ja mit den anscheinen so minimalen Mängeln auch hier an den ein oder anderen als neu verkaufen können...wäre dann mal auf die Mails gespannt gewesen, die mich nach Verkauf erreicht hätten...
Also der Konzi schreibt nun, dass die Uhr unbedingt nochmals zu Rolex muss, damit diese das Glas tauschen...ne andere Möglichkeit gibt es nicht...
Das kann natürlich wieder dauern und ich habe dann eine theoretisch nagelneue 116710, die ich so gut wie nie getragen habe, die 5 Monate weg war und die ein Tauschgehäuse und Tauschglas hat. Das kann es ja wohl nicht sein??? :grb: :grb:
Ich bin aber absolut nicht gewillt für eine dann 5 oder 6 Monate alte Uhr mit Tauschgehäuse und womöglich Serviceglas den vollen Konzipreis bezahlt zu haben. Auch bin ich nicht gewillt, die Uhr mit Verlust zu verkaufen, um mir ne ordentliche zu holen...
Ich will ne Uhr, die 100% in Ordnung ist und zwar schnell ohne wieder auf die Gunst von Rolex angewiesen zu sein...
Was soll ich machen???
Service scheint es bei Rolex nicht zu geben :(
Doch...Zitat:
Original von miboroco
Service scheint es bei Rolex nicht zu geben :(
...aber einen beschissenen :D
Manuel, ich bin überfragt.
Ich habe ja schon einmal geschrieben, es ist sicher Auslegungssache was in einem solchen Fall eine akzeptierbare Nachbesserung ist.
Rolex wird sich auf den Standpunkt stellen, dass eine Uhr, auch mit Tauschgehäuse, technisch perfekt ist, und damit nicht weniger wert als eine ohne Tauschgegäuse.
Du stellst Dich auf den Sammlerstandpunkt, den viele hier teilen.
Nur wie soll das beurteilt werden?
Wäre Rolex überkulant würden sie Dir eine neue ungetragene Uhr im Austausch anbieten. Ist aber bislang ja wohl nicht so.
Rechtlich wirst Du nichts reißen können, denn Nacherfüllung etc ist nicht nur erlaubt, es ist sogar Recht und Pflicht des Anbieters.
Also bleibt Dir nur entweder das zu akzeptieren was Rolex macht, oder einen Brief an Rolex Genf z.H. der Geschäftsführung aufzusetzen und Dich auf nett zu beschweren, oder, wovon ich zum momentanen Zeitpunt abraten würde, einen Anwalt konsultieren, der Dir versucht vor Gericht durchzusetzen dass Du eine neue im Tausch bekommst. Aber ich glaube das wird auf diesem Weg kaum möglich sein....so leid es mir tut.
Zitat:
Original von Moehf
...
Was soll ich machen???
dich freuen, dass du viel Zeit und offensichtlich kein einziges ernsthaftes Problem in deinem Leben hast.... :D
und falls das nicht gelingt, bietet der ehemalige Innensenator von Hamburg neuartige Lösungskonzepte an....