Wolltest du dich nicht zurückziehen?
Aber so ist das nun mal, wenn man immer das letzte Wort haben will(auch wenn es sinn- und inhaltslos ist).
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Wolltest du dich nicht zurückziehen?
Aber so ist das nun mal, wenn man immer das letzte Wort haben will(auch wenn es sinn- und inhaltslos ist).
Nana, ist ein offenes Forum. Klärt das doch per PN, wäre schrecklich, wenn dieser Thread verwässert würde...
:rofl:
hab meinen anwalt grad zum einkaufen geschickt, während ein zweiter meine posts redigiert. wozu knausern, wenn alles auf sicher geht
Ich hatte auch mal den Fall, dass die von mir gemietete Wohnung verkauft wurde. Ich hatte mir damals keinerlei Sorgen gemacht, weil mir ein Freund etwas von einer Sperrfrist bei Verkauf erzählt hat.
Damals ist auch alles gut gegangen, nun bin ich etwas erstaunt, dass dem wohl doch nicht so ist - hat sich da was geändert oder habe ich nur was falsch verstanden?
Liegt es an der "Umwandlung" in eine Eigentumswohnung? Was war es denn dann davor? :grb:
Google hat folgendes gefunden:
Kündigungssperrfrist bei Wohnungsumwandlung
Eigenbedarfskündigung frühestens nach drei Jahren möglich - auch wenn nach Tod des Mieters Angehöriger die Wohnung übernimmt.
Nach einer Wohnungsumwandlung kann der neue Vermieter frühestens drei Jahre nach dem Verkauf der Wohnung wegen Eigenbedarf kündigen. In Gebieten mit großer Wohnungsnot kann diese Frist auch zehn Jahre betragen. So sieht es das Gesetz vor. Diesen besonderen Schutz gegen Eigenbedarfskündigungen genießen auch Familienangehörige des Mieters, wenn sie nach dem Tod des Mieters weiter in der Wohnung leben.
Der Vermieter hatte die Wohnung, an der 1983 Wohnungseigentum begründet worden war, 1995 gekauft und wurde 1997 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Er kündigte im Jahr 2000 die Räume wegen Eigenbedarf. In der Wohnung lebte eine Frau mit Ihren Kindern, deren Eltern schon vor Jahrzehnten - vor der Umwandlung in Wohnungseigentum- den Mietvertrag abgeschlossen hatten. Nach deren Tod lebte die Tochter ohne Änderung des Mietvertrages weiter in der Wohnung.
Der Bundesgerichtshof betonte, dass die in der Wohnung lebende Tochter in das beim Tod ihrer Eltern bestehende Mietverhältnis kraft Gesetzes eingetreten ist. Sie übernimmt auch bezüglich der Kündigungssperrfrist die Rechtsstellung Ihrer Eltern. Da die Eigentumswohnung in einem Gebiet mit Wohnungsnot lag, wäre die Eigenbedarfskündigung erst zehn Jahren nach dem Kauf seit der Veräußerung zulässig.
Entscheidung des Bundesgerichtshofes AZ.: VIII ZR 26/03
Urteil vom 09.07.2003
Zitat:
Original von Coney
...Liegt es an der "Umwandlung" in eine Eigentumswohnung? Was war es denn dann davor? :grb:
es liegt an der Umwandlung zur Eigentumswaohnung. Vorher war es eine Wohnung in einem Haus.
Was macht eine Eigentumswohnung aus? Sie kann separat gehandelt werden. Man kann Eigentum an ihr erwerben.
Ah, ok. Danke!Zitat:
Original von Mawal
es liegt an der Umwandlung zur Eigentumswaohnung. Vorher war es eine Wohnung in einem Haus.
Was macht eine Eigentumswohnung aus? Sie kann separat gehandelt werden. Man kann Eigentum an ihr erwerben.