Also ohne es im Detail zu kennen, nehme ich einfach mal an, dass sich deutsches und österreichisches Recht hier nicht maßgeblich unterscheiden. Und ja, ich habe das Urteil nochmals gelesen und komme zum selben Schluß, dass es nicht mit meinem Post im Widersprüch steht. Bin jetzt kein Jurist, habe aber bürgerliches und Handelsrecht studiert, von daher liege ich glaube ich nicht falsch. BTW: in dem Urteil geht es lediglich um die Veräußerung...
Und die Schlußfolgerung ist insofern nicht falsch, als dass jemand, der lediglich Besitzer ist, diese Entscheidung nicht treffen darf, der Eigentümer hingegen schon - ja, da gibt es einen Unterschied. Der Eigentümer einer Sache kann, muss aber nicht, gleichzeitig der Besitzer sein. :D