Zitat:
… der Entzug der Betriebserlaubnis ein solch schwerwiegender Schritt ist, dass er von der Behörde ausführlich begründet werden müsse.
So „muss aus der Begründung nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt“, schreiben die Richter. Zudem müssten die „Besonderheiten des Einzelfalls“ berücksichtigt werden. Dies passiert aber in den Schreiben, mit denen die Behörde den Entzug der Fahrerlaubnis ankündigen, regelmäßig nicht.