Zitat:
Im konkreten Fall wurden fünf selbst gefertigte Fotos aus einem eBay-Shop übernommen und auf einem anderem eBay-Shop ohne Namensnennung des Fotografen eingestellt, wobei die Nutzung für zwei eigenständige Auktionen erfolgte.
Die spätere Klägerin, die nicht die Fotografin war, aber die ausschließlichen Nutzungsrechte besaß, verlangte deswegen Schadensersatz.
Die Richter sprachen der Frau einen Geldanspruch in Höhe von 100 Euro pro Bild zu. Als Grundlage zog das Gericht die so genannte Lizenzanalogie heran, die nach den Honorarrichtlinien der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) berechnet wurden.
Neben diesen insgesamt 500 Euro Schadensersatz gewährte das Gericht der Klägerin auch noch einen 100-prozentigen Zuschlag wegen der fehlenden Urheberrechtsnennung. Da die Bilder für zwei Auktionen verwendet wurden, kamen auf den Gesamtbetrag iHv. 1.000 Euro nochmals 50 Prozent oben darauf. Insgesamt sprachen die Richter der Klägerin für fünf verwendete, einfache Fotos einen Anspruch von 1.500 Euro zu.
5 verwendete Bilder = 1500 Euro 8o