Zitat:
Original von Flying Spur
Doch, auch ohne Überweisung ist ein Kaufvertrag zustande gekommen.
Man hat zwei Geschäfte zu unterscheiden: Das sog. Verpflichtungsgeschäft, mit dem sich die Parteien - wie der Name sagt - verpflichten, Leistungen auszutauschen. Und das so genannte Erfüllungsgeschäft, mittels dessen dann der Vertrag erfüllt, das heisst dinglich vollzogen, wird.
Beispiel:
K geht in ein Uhrengeschäft und sagt zu V: "Ich möchte gerne diese schöne 5513 hier kaufen, was kostet sie?"
Darauf antwortet V: "Sehr gerne, sie kostet 5.000,-"
K ist mit dem Preis einverstanden und sagt "OK, ich nehme sie, kann aber erst in einer Woche bezahlen."
V ist zufrieden damit, sein Geld erst in einer Woche zu erhalten und sagt: "In Ordnung, Sie können die Uhr dann gegen Barzahlung bei mir abholen."
Damit haben K und V einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen. K hat gegen V einen Anspruch auf Herausgabe der Uhr zum vereinbarten Zeitpunkt. V hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung von € 5.000,-
Wenn nun K und V diese Leistungen tatsächlich austauschen (und sich darüber einig sind, dass das Eigentum an Geld/Uhr jeweils auf den anderen Teil übergehen soll), dann ist das das Erfüllungsgeschäft.
Es handelt sich hierbei um das Trennungsprinzip im deutschen Zivilrecht.
Und gibt es einen Zeitpunkt ab dem bei Nichtbezahlen das Ganze aufgehoben werden kann oder wird. :grb: