Ums noch einmal ganz korrekt und kurz zu beantworten:
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§37Abs.1 AO) erlöschen (§47 AO) durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§226), Erlaß (§§163, 227), Verjährung (§§169 bis 171, §§ 228 bis 232 AO).
Steuerschuldner (§13a UStG) ist nicht die Uhr als Sache i.S. d. §§90ff. BGB, sondern derjenige, der den Tatbestand erfüllt hat, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Bei den hier diskutierten Fällen also derjenige, der die Uhr in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat.
Dies ist dann regelmäßig eine natürliche oder juristische Person!
Also Bitte lasst die Diskussionen um angeblich unverzollte Uhren, die wegen einer Steuerstraftat desjenigen der sie eingeführt hat mit einem Makel behaftet sein sollen....
Gruss
Prüfer