mich wundert´s dass die Dir das Band trotzdem ausgehändigt haben! Es scheint dass die Kompetenz der Zöllner eben nur beschränkt ist, insbesondere mit Sondersachen wie Deine Vintage.
Greetings
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mich wundert´s dass die Dir das Band trotzdem ausgehändigt haben! Es scheint dass die Kompetenz der Zöllner eben nur beschränkt ist, insbesondere mit Sondersachen wie Deine Vintage.
Greetings
Mein Vorschlag: mann sollte die Zöllner mal einen Tag vor den Compi setzen und hier mitlesen lassen
mit L E S E N, ob das gut geht !! ;)Zitat:
Original von Insoman
Mein Vorschlag: mann sollte die Zöllner mal einen Tag vor den Compi setzen und hier mitlesen lassen
Was hier alles umgabut wird , sind ja XX % F... !!
Wenn auf dem Band kein Rolex-Logo drauf ist, ist es auch nicht zu beanstanden.
schöne geschichte,viele mutmaßungen,tolle statements,keine genauen details,keine bilder,keine schriftstücke ....
und das alles nach 10 monaten !!!
tolle diskusion
faktenfrei lässt sich eben am besten diskutieren... :DZitat:
Original von hugo
schöne geschichte,viele mutmaßungen,tolle statements,keine genauen details,keine bilder,keine schriftstücke ....
und das alles nach 10 monaten !!!
tolle diskusion
eben...Aftermarket heißt nicht zwangsläufig Fake.Zitat:
Original von Donluigi
Wenn auf dem Band kein Rolex-Logo drauf ist, ist es auch nicht zu beanstanden.
mein Tipp,
nur noch schmuggeln oder schmuggeln lassen
Fertig!! :P
Tschüsschen
Wum
:evil: :evil: :evil: :evil: :evil: :evil: :evil: Sehr hilfreich.Zitat:
Original von WUM
mein Tipp,
nur noch schmuggeln oder schmuggeln lassen
Fertig!! :P
Tschüsschen
Wum
Im Markengesetz §147,148,149 steht das wichtigste drin.
Jeder Anwalt weiß, was zu tun ist.
Zitat:
§ 147 MarkenG - Einziehung; Widerspruch; Aufhebung der Beschlagnahme
(1) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach § 146 Abs. 2 Satz 1 widersprochen, ordnet die Zollbehörde die Einziehung der beschlagnahmten Waren an.
(2) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der Beschlagnahme, unterrichtet die Zollbehörde hiervon unverzüglich den Antragsteller. Dieser hat gegenüber der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er den Antrag nach § 146 Abs. 1 in bezug auf die beschlagnahmten Waren aufrechterhält.
(3) Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf. Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung der beschlagnahmten Waren oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft die Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen.
(4) Liegen die Fälle des Absatzes 3 nicht vor, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Antragsteller nach Absatz 2 auf. Weist der Antragsteller nach, daß die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen aufrechterhalten.
§ 148 MarkenG - Zuständigkeiten; Rechtsmittel
(1) Der Antrag nach § 146 Abs. 1 ist bei der Oberfinanzdirektion zu stellen und hat Wirkung für zwei Jahre, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird. Der Antrag kann wiederholt werden.
(2) Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben.
(3) Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu hören. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
§ 149 MarkenG - Schadensersatz bei ungerechtfertigter Beschlagnahme
Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach § 146 Abs. 1 in bezug auf die beschlagnahmten Waren aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt (§ 147 Abs. 2 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.
Ausführungen zu rechtlichen Themen im Forum verursachen bei mir immer körperlichen Schmerz... Aber den Ansatz, sofort und stets einen Rechtsanwalt aufzusuchen, möchte ich mit Nachdruck unterstützen! ;)