RE: Kaufvertrag abgestimmt auf Rolexuhren zum download
Insofern der tatsächliche Zustand vom beschriebenen Zustand abweicht d.h. insoweit zugesicherte Eigenschaften nicht vorliegen- hat der Käufer ohnehin nach § 323 BGB Recht der Rückabwicklung bzw Schadenersatz nach den §§ 280, 281 BGB. insofern halte ich die entsprechende Formulierung für obsolet.
Eine Vereinbarung hinsichtlich des Gerichtsstands wäre zudem sinnvoll
Gruss
Prüfer
RE: Kaufvertrag abgestimmt auf Rolexuhren zum download
Zitat:
Original von Prüfer
Eine Vereinbarung hinsichtlich des Gerichtsstands wäre zudem sinnvoll
Gruss
Prüfer
ne, die is sinnlos, § 38I ZPO ;)