Hallo zusammen,
mal als Praktiker, da ich selber als Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter und Restrukturierungsberater tätig bin:
Nach Antragstellung dürfte nach § 270 b InsO zunächst ein vorläufiger Sachwalter vom Amtsgericht Köln als Insolvenzgericht - Sitz der Chronext Service Germany GmbH dürfte Köln sein - bestellt worden sein, welcher als reiner Überwacher dafür Sorge trägt, dass die Geschäftsleitung in Eigenverwaltung unter Einbeziehung von Restrukturierungsberatern (oft ebenfalls Parktiker aus der Insolvenzverwaltung) die Regeln der InsO befolgt und keine Gläubigerinteressen gefährdet werden. Die sonst übliche Veröffentlichung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de unterbleibt in einem solchen Fall in der Regel, damit das Unternehmen die Informationshoheit behjält und aktiv bestimmen kann, wie es informatorisch mit der Situation umgeht.
Die Mitarbeiter sind zunächst über das Insolvenzgeld maximal drei Monate geschützt, daher wird das vorläufige Eigenverwaltungsverfahren oftmals nicht länger dauern. Nach Eröffnung des Verfahrens müssen die Mitarbeikter wieder aus der vorhandenen Masse als Massegläubiger bezahlt werden.
Wenn die Liqui-Planung es hergibt, wird dann nach der Eröffnung unter Aufsicht des dann zum Sachwalter erstarkten "Aufsehers" der Betrieb fortgeführt und im Bestfall die Vorlage eines Insolvenzplans vorbereitet, welcher als "Gesamtvergleich" mit den Gläubigern die Sanierung regelt, so dass nach Annahme des Insolvenzplans durch die Gläubiger, welche als "Herren des Verfahrens" in einer Gläubigerversammlung darüber abstimmen, das Unternehmen und auch der Rechtsträger (die GmbH, die zunächst mit Eröffnung des Verfahrens auch in Eigenverwaltung aufgelöst wird per Gesetz) fortgesetzt werden kann.
Die erfolgt in der Regel frühestens 8-12 Wochen nach der Eröffnung des Verfahrens, aber mit der Annahme des Plans ist das Verfahren dann wieder beendet und das Unternehmen saniert.
Wer eine Uhr zum Verkauf dort platziert hat, ist weiterhin Eigentümer und hat im Zweifel ein sog. Aussonderungsrecht nach § 49 InsO. Soweit der Kommissionsvertrag fortgesetzt wird, sollte - wie auch in den FAQ auf der Seite von Chronext beschrieben - auch der erzielte Kaufpreis unter Beachtung der vertraglichen Bedingungen an den Kommissionsgeber ausgezahlt werden.
Ein Problem könnte entstehen, wenn kurz vor Antragstellung Kommissionsware verkauft worden ist un der Kaufpreis nicht klar abgrenzbar vom Gesellschaftsvermögen vereinnahmt worden und noch nicht ausgekehrt worden ist. In einem solchen Fall sollte man in jedem Fall Kontakt aufnehmen und nach dem Stand fragen. In der Regel findet man dann eine Lösung, denn was das Unternehmen aktuell gar nicht brauchen kann, ist negative Kundenbewertungen. Forderungen, die Insolvenzforderungen sären, können dann nach der Eröffnung des VErfahrens beim Sachwalter angemeldet werden.
Dies nur als kleiner Überblick, stellt natürlich keine Rechtsberatung dar, wenngleich ich die natürlich vornehmen dürfte;-)
Es ist echt viel los aktuell in der InsO-Branche...Chronext steht leider bei weitem nicht allein da...aber ihr lest ja auch alle Zeitung...
Beste Grüße in die Runde! Marvin