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R.O. Lex
Jetzt wird's spannend: Es kauft jemand eine solche Uhr in X-Land, wo die deutschen Regeln nicht gelten, und erwirbt tatsächlich das Eigentum an der Uhr. Der verkauft sie wiederum nach Deutschland. Was gilt dann?
Wird der deutsche Käufer Eigentümer der Uhr, weil sie ja von einem rechtmäßigen Eigentümer erworben hat? Oder zieht sich das "kein Eigentum an gestohlenen Sachen" weiter und wieder zurück nach Deutschland?
(Vorab: IbkA / IANAL)
Siehe hierzu in Bezug auf Kfz:
https://www.dhk-law.com/internationa...hland-belgien/
Zitat:
In Belgien ist die Rechtslage anders. Sie ist überhaupt in den meisten Ländern Europas anders als in Deutschland. Dabei muss man wissen, dass der Eigentumsübergang sachenrechtlich qualifiziert wird. Es gibt im internationalen Privatrecht den Grundsatz der lex rei sitae. Dies bedeutet, dass der Ort, an dem sich eine Sache befindet, die sogenannte Belegenheit, darüber entscheidet, wie sie eigentumsrechtlich zu qualifizieren ist.
Wenn daher eine in Deutschland abhanden gekommene oder unterschlagene Sache nach Belgien oder Italien verbracht wird, gilt für die Frage, ob der dort ansässige Erwerber Eigentum erworben hat oder nicht, das Recht des Ortes, an dem der Besitz auf ihn übergegangen ist.
Und weiter:
Zitat:
Bei einem Kauf eines Fahrzeugs in Belgien gilt hinsichtlich der Frage, ob der Käufer wirksam Eigentum erworben hat, belgisches Recht, wenn die Übergabe in Belgien stattfindet. Findet die Übergabe aber z.B. in Deutschland oder den Niederlanden statt, gilt das jeweilige Recht des Übergabeortes. Wird die Sache sodann in ein anderes Land verbracht, wirkt der sachenrechtliche Status fort.
Wird also wirksam und tatsächlich Eigentum im Ausland begründet, wirkt dieser Status fort, auch dann, wenn das Kfz. von Belgien nach Deutschland überführt wird. Ein Verkauf in D sollte dann also ebenso rechtswirksam sein, da ja der Verkäufer tatsächlich Eigentümer im Ausland geworden ist und dieser Status fortgewirkt hat.
Was für Autos gilt, ist auch für Uhren anwendbar. Manche praktische Probleme werden sich damit aber wohl nicht vermeiden lassen (z.B. wenn die als gestohlen gemeldete Uhr bei Rolex erstmal einbehalten wird). Hier müsste dann m.E. der Rechtsweg begangen werden.
Hierzu die oben verlinkte Quelle:
Zitat:
Ganz ohne Probleme ist der gutgläubige Erwerb aber auch dann nicht, falls das Fahrzeug in dem bereits erwähnten SIS-Register europaweit zur Fahndung ausgeschrieben ist. Denn die örtlichen Polizeidienststellen oder Staatsanwaltschaften sind, wenn sie ein solches Fahrzeug in einer Kontrolle auffinden, gehalten, dieses zu beschlagnahmen. Es liegt dann an dem Betroffenen, gegen den in aller Regel zudem ein Verfahren wegen Hehlerei eingeleitet wird, die Beschlagnahme aufzuheben und den gutgläubigen Erwerb zu beweisen.
Die Quelle ist auf jeden Fall lesenswert, zumal die Zitate die Komplexität der Sache nicht vollständig abbilden können.