Sehr geehrter Herr ...,
wir nehmen Bezug auf Ihr Ansuchen und dürfen als Hausverwaltung / Liegenschaftseigentümerin / ggf. Baurechtsnehmerin mitteilen, dass in Ihrem Objekt derzeit kein Einbau eines Lastenmanagement-Systems in der Garage geplant ist.
ACHTUNG, dies ist noch keine Genehmigung/Bewilligung.
Die definitive Prüfung kann erst nach Erhalt aller notwendigen Unterlagen erfolgen.
Allgemeine Voraussetzungen
1. Alle entstehenden Herstellungskosten sind durch Sie (= den/die Antragstellerin) zu tragen. Sie werden die Liegenschaftseigentümerin / Hausverwaltung / ggf. Baurechtsnehmerin für alle aus oder im Zusammenhang mit der Herstellung entstehenden Kosten und Schäden (etwaige Gebühren, Anliegerleistungen, usw.) schad- und klaglos halten.
2. Schnellladestationen (über 11kWW Ladeleistung) können grundsätzlich auf Grund des hohen Anschlusswertes und der hohen Ladestromleistung nicht hergestellt werden. Um allen Stellplatznutzer*innen die gleiche Möglichkeit zur Ladung eines Fahrzeuges zu ermöglichen, muss die Ladeleistung begrenzt werden.
3. Es wird davon ausgegangen, dass insbesondere für die Antriebsbatterie im Elektrofahrzeug die Anforderungen der ÖVE/ÖNORM EN 61851-1 in letztgültiger Fassung sowie für die Ladestation für Elektrofahrzeuge die Anforderungen der ÖVE/ÖNORM EN 61851-22 1 in letztgültiger Fassung eingehalten werden.
4. Fahrzeuge mit Bleisäure Batterien (als Antriebsbatterie), dürfen nicht in der Garage geladen werden, da Ladegase entstehen.
5. Sollte es in einer Wohnhausanlage mehrere Anfragen betreffend Ladestationen geben (ab ca. 10 tats. verbauten E-Ladestationen) wäre es - je nach verfügbarem Anschlusswert - sinnvoll ein Lastenmanagementsystem zu errichten. Nur dadurch kann gewährleistet werden, dass für alle angeschlossenen Fahrzeuge eine gleichmäßige Ladung möglich ist. Die Errichtung dieses Lastenmanagementes (Ladeverbundsystem) würde nach Ankündigung (Aushang) über die Hausverwaltung erfolgen.
Nach Installation des Lastenmanagementsystems nutzerseitig notwendig (ansonsten keine Nutzung des Lastenmanagements möglich):
Zur Integration der eigenen Wallbox („Hardware"):
Verlegung eines Netzwerkkabels (KAT6E mit Keystonemodul und 2 m Überlänge als getesteter permanent Link) zur Anbindung an das Ladeverbundnetzwerk, ausgehend von jeweils privater Ladestation zum nächstgelegenen E-Mobility Datenverteiler (max. Länge = 80 m).
Zur Integration der eigenen Wallbox („Software"):
Abschluss einer Vereinbarung zur Implementierung, Betrieb, Steuerung und Wartung der privaten Ladestation durch den örtlichen Ladeverbundbetreiber.
6. Die Auswahl einer in Anhang A) „Liste kompatible Ladestationen" angeführten Ladestation (Wallbox) wird dringend empfohlen, da diese bereits vorab durch div. Ladeverbundbetreiber umfangreich getestet wurden. Andernfalls kann weder die Funktionstüchtigkeit, noch die gewünschte Betriebssicherheit gewährleistet werden bzw. müsste Ihnen ein allfällig daraus entstehender Mehraufwand in Rechnung gestellt werden. Falls die ausgewählte Wallbox nicht in das zukünftige Lastenmanagementsystem integrierbar ist, könnte es notwendig sein, eine entsprechende Wallbox nachzurüsten (Kostentragung durch Antragsteller*in).
7. Es könnte Ihrerseits ggf. eine Förderung beantragt werden (z.B.
https://www.umweltfoer-derung.at).
8. Notabschaltung: Bei Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m2 (die Fläche können Sie bei Ihrer Hausverwaltung erfragen) ist bei Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit einer Leistung von jeweils mehr als 4 kW an leicht zugänglicher Stelle für die Einsatzkräfte eine geeignete Betätigungseinrichtung für die Notausschaltung der Ladestationen zu errichten (hierbei können Sie sich an den zuständigen Brandschutzbeauftragten wenden, die Kontaktdaten können bei Ihrer Hausbetreuung/Hausverwaltung erfragt werden).
Bis zu einer Ladeleistung je Ladestation von höchstens 22 kW ist eine Notabschaltung im (Niederspannungs-)Hauptverteilerraum durch geeignete Trenneinrichtungen (z.B. Sicherungen) ausreichend, wenn die Zugänglichkeit zum beschrifteten (Niederspannungs-)Hauptverteilerraum für die Einsatzkräfte sichergestellt ist (z.B. Zugangsschlüssel im Rohrtresor).
Trenneinrichtungen sind grün zu markieren und mit „E-Ladestation" zu beschriften, um den Einsatzkräften eine rasche Zuordnung zu ermöglichen. Alternativen sind nach Absprache mit der Feuerwehr möglich, wenn die Notabschaltung für die Feuerwehr eindeutig auffindbar ist.
9. Sonderbestimmungen:
Bei Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m2 ist ein Brandschutzplan erforderlich, in dem die Lage der Elektroladestationen sowie der Abschalteinrichtung auszuweisen ist. Vor Inbetriebnahme der Ladestation ist eine Meldung an den Brandschutzbeauftragten (die Kontaktdaten können bei Ihrer Hausbetreuung/Hausverwaltung erfragt werden) des Gebäudes erforderlich. Die gesetzlich vorgeschriebene Eintragung (Kostentragung durch Antragstellerin) in den Brandschutzplan wird über den Brandschutzbeauftragten vorgenommen. Sofern es in der gegenständlichen Liegenschaft keinen Brandschutzbeauftragten gibt, ist ein entsprechender Brandschutzplan auf eigene Kosten zu erstellen und der Hausverwaltung vorzulegen.
Benötigte Unterlagen für die technische Prüfung
(Wir empfehlen Ihnen die Zwischeninformation an Ihr gewünschtes konzessioniertes Unternehmen weiterzuleiten, damit dieses Sie hierbei unterstützen kann).
1. Es ist Ihrerseits bzw. seitens eines konzessionierten Elektrounternehmens die technische Machbarkeit laut Anhang B) zu prüfen (kommunikative Wallbox inkl. OCPP I mind. Version 1.6). Die Einzelanlage ist über den eigenen Wechselstromzähler, im Weiteren über Abgangsklemmen und einer entsprechenden Absicherung und Schutzeinrichtung (Fehlerstromschutzschalter pulsstromsensitiv, sowie die entsprechende Leitungsabsicherung) zu versorgen.
2. Es Ist Ihrerseits bzw. seitens eines konzessionierten Elektrounternehmens laut Anhang B eine Planung durchzuführen und diese der Hausverwaltung zu übermitteln. Bei den Fotos Ist darauf Bedacht zu nehmen, dass auch die Umgebung gut erkennbar ist (im Zweifelsfall mehrere Fotos von Nah- und Fernaufnahmen übermitteln).
3. An den Netzbetreiber (Wiener Netze) ist von Ihrem bevorzugten konzessionierten, elektrotechnischen Unternehmen die Anfrage der Verbauung einer Stromtankstelle zu übermitteln (Gewerbliche Seite der Wiener Netze). Dabei ist zu berücksichtigen, dass für Einzelanschlüsse eine Ladeleistung von max. 5,5 kW genehmigt werden kann. Stärkere Leistungen für Einzelanschlüsse sind auf Grund der Netzauslastung nicht möglich. Diese Anfrage ist der Hausverwaltung zu übermitteln.
Mit einer Ladeleistung von 5,5 kW kann ein Fahrzeug über Nacht im größten Teil der Fälle voll bzw. für typische Fahrstrecken garantiert nachgeladen werden. Unter Berücksichtigung dieses Aspekts sowie der Netzlast und der Akkuschonung wird diese Leistung als ausreichend angesehen.
4. Desweiteren ist in Ihrem Auftrag von einem konzessionierten Elektrounternehmen zu prüfen/darzustellen, inwieweit die elektrische Anlage für die folgenden Maßnahmen er-weitert werden müsste (z.B. Zählernischenanpassung, Hausanschlusskastenanpas-sung, etc.). Dieses Angebot ist samt Anführung der gewünschten Wallbox-Variante (Datenblatt) und der Darstellung der Leitungsverlegung in einem Plan (die Kennzeichnung des Verlegeweges kann in freier Form passieren, jedoch erkennbar, z.B. farblich gekennzeichnet) der Hausverwaltung zu übermitteln:
o Die erforderlichen Leitungen wären ausgehend vom Stromzählpunkt bis zum jeweiligen Stellplatz gemäß bereit gestellter Plangrundlage des Elektrounternehmens (Bereitstellung durch Antragsteller) zu verlegen.
o Schnittstelle zur Bestandselektroanlage wäre die jeweilige Abgangsklemme des bereits bestehenden, Ihrer Einheit (z.B. Wohnung) zugeordneten Stromzählerpunktes.
Wir bitten Sie ergänzend um Beantwortung der nachfolgenden Punkte:
Ich/wir plane/n die Anschaffung eines Elektrofahrzeuges bzw. erlange/n Zugriff auf ein Elektrofahrzeug (z.B. Firmenwagen) binnen der nächsten 6 Monate:
JA NEIN
(Zutreffendes bitte ankreuzen)