Zitat:
Die Errichtung eines ordentlichen Testaments kann gem. § 2231 BGB auf zwei Weisen geschehen:
* Niederschrift eines Notars gem. § 2232 BGB, §§ 27 ff. BeurkG oder
* eigenhändiges Testament gem. § 2247 Abs. 1 BGB. Es muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Die Angabe von Ort und Zeit (Soll-Vorschrift) können für die Gültigkeit bedeutsam sein (§ 2247 Abs. 5 BGB).
Beachte auch die sog. Nottestamente:
§ 2249 BGB: Nottestament vor dem Bürgermeister.
§ 2250 BGB: Nottestament in besonderen Fällen.
§ 2251 BGB: Seetestament.
Ist die Form nicht eingehalten, so ist das Testament gem. § 125 S.1 BGB nichtig.
Die anderen Voraussetzungen und mögliche Ansatzpunkte für spätere Streitereien sind auch (ansatzweise) erläutert.