Zitat:
Original von newharry
In Deutschland scheint also der Abgebildete nur darauf hinweisen zu müssen, daß keine Einwilligung vorliegt, dann muss der Veröffentlicher nachweisen, daß eine wolche aufgrund einer Ausnahme nicht nötig war.
In Österreich hingegen muß der Abgebildete selbst nachweisen, daß seine berechtigten Interessen verletzt wurden, sonst ist ja eine Veröffentlichung zulässig. Und nur weil man gut erkennbar auf einem Bild zu sehen ist muss das nicht automatisch heissen, daß berechtigte Interessen verletzt wurden. Die Judikatur zu diesen Fragen müsste ich mir einmal genauer ansehen ...
Ahh, ok, jetzt verstehe ich, wie es in Österreich ist. Gestern hatte ich es anders verstanden - nämlich gleich der deutschen Rechtslage.