Original von Butch
Zitat:
Original von hadi
Ein Schloss aufbrechen ist doch wohl Vorsatz...
Bezüglich behördlicher Anzeige: bei uns in Österreich ist man deshalb dazu verpflichtet, um den Tatbestand des Einbruchs festzustellen.
Es tut mir schon leid, dass ich mich eingemischt habe, aber ich bleibe dabei:
Es liegt hier imho kein "schwerer Dienstahl" oder evtl. auch Wohnungseinbruchsdiebstahl (so heißen die Dinger in den §§ 243, 244 StGB) vor. Es fehlen wichtige Tatbestandsmerkmale.
Nichtsdestotrotz muss der Schädiger den verursachten Schaden wiedergutmachen. Aber das ist Zivilrecht/Bürgerliches Recht.
Und überhaupt gilt: Dortmund liegt in Deutschland-und dort gilt deutsches Recht.
Ich bin dann mal raus.