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@ TS
lass die Mängel von R in Köln beheben und gut is;
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Bert
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@ TS
lass die Mängel von R in Köln beheben und gut is;
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Bert
@ bert was ich für gut und nicht gut befinde liegt doch in meinem ermessen oder...
wenn du dich mit mängeln abfindest ist das ja dein ding!
Zitat:
Original von rororollthex
Naja, ganz so isses nich. Im Kaufrecht - im Gegensatz zum Werkrecht - hat der Käufer als Gewärleistungsgläubiger zunächst das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung, das regelt explizit § 439 Abs. 1 BGB.
EDIT: Das heißt, Du verlangst natürlich die Lieferung einer mangelfreien Sache und die mangelhafte bekommt der VK wieder - wenn denn die VSS vorliegen, ich kenne ja jetzt die wrlichen Umstände nicht. Fotos?
Ja schon. Wenn nicht..... ;)
Zitat:
§ 439
Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
Am unterstrichenen Punkt könnte es scheitern.
Das werden wir hier aber nicht klären können und wie ich schon selbst schrieb "falls die VSS (=Voraussetzungen) vorliegen".
Ach DAS soll VSS heissen.... :rofl:
:D
Edit: "Nachteile" meint erstmal nur Nebenfolgen der Nacherfüllung, dh Wartezeiten etc. und nicht, ob die Sache danach noch erträglich ist. Wenn es nicht 100%ig repariert werden kann, muss man sich nicht auf eine Nachbesserung einlassen, wo kämen wir denn da hin?
Zitat:
Original von Union1979
@ bert was ich für gut und nicht gut befinde liegt doch in meinem ermessen oder...
wenn du dich mit mängeln abfindest ist das ja dein ding!
TS,
Du hast nach Meinungen gefragt, wie man in solch einem Fall vorgehen kann, bzw. soll;
mein Posting haste wahrscheinlich nur überflogen und deshalb leider total falsch verstanden;
deshalb nochmal: deine Uhr hat nur kleine Mängel; das mag für dich ärgerlich sein, aber Du wärst nicht der erste, dessen neue Uhr nachgebessert wird;
schade, daß Du dir die Uhr beim Kauf nicht kritisch angesehen hast; wäre besser gewesen; deshalb beim nächsten Kauf: Augen auf!
Wandlung, Geld zurück -und dies bei ausgefülltem Zerti- oder Anwalt einschalten sind bei den Mängeln an deiner Uhr absolut falsche Überlegungen;
geh zum Konz und quatsch im notfalls solange die Hucke voll, bis er deine Uhr nach Köln schickt; zwar ärgerlich, aber mehr wirst Du nicht erreichen (es reicht ja aber auch, wenn Du dann eine perfekte Uhr zurückbekommst);
also immer die Verhältnissmäßigkeit im Auge behalten; ;)
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nette Grüße,
Bert
Zum Ganzen ein kurzer Auszug aus der Kommentarliteratur:
Bei Luxusuhren würde ich persönlich das Interesse an einer Neulieferung des Artikels als recht hoch einschätzen, da man ja auch einige Perfektion einkauft - das ist m.E. zumindest eine warscheiliche Richtersicht.Zitat:
Original von Weidenkaff in Palandt, § 439, Rn. 16a
"Unverhältnismäßige Kosten (III 1): [...] Die Unverhältnismäßigeit ist nach III 2 abzuwägen: (1) Ausgangspunkt ist der Wert der Sache im mangelfreien Zustand, nicht der Kaufpreis im Verhältnis zu den Nacherfüllungskosten, sondern die für den Käufer zu erzielende Werterhöhung [...] Der Kaufpreis ist nicht Obergrenze; (2) Die Bedeutung des Mangels, insbesondere seine Auswirkung auf die Gebrauchsfähigkeit für den Käufer [...] (3) Nachteile des Käufers bei der Art der Nacherfüllung [...]"
Dies vorallem auch vor dem Hintergrund der sehr stark Verbraucherschützenden Ausrichtung des Kaufrechts, sowie der Tatsache, dass der Konzi der Verkäufer ist und die unverhältnismäßigen Kosten (Faustregel + 20%) nachweisen muss.
Insgesamt ist das jedoch eine wackelige Sache, die man so oder so sehen kann - jedenfalls können offene, freundliche Worte ggü. dem Konzessionär bestimmt hilfreich sein.