Ich kenne das aus dem Vertragsrecht. Das war kein sicherer Zugang des Schreibens. Aus den Weiten des Internets, Verfasser unbekannt:
Es gibt diverse Möglichkeiten der Übersendung eines Schreibens:
Durch den Gerichtsvollzieher:
Nachweis für Zustellung und für den Inhalt
Durch einen Boten, der das Schriftstück vorher gelesen hat:
Nachweis für Zustellung und Inhalt (Aktennotiz anlegen)
Durch Einschreiben:
Kein Nachweis für den Inhalt, aber für den Zugang.Aber: Problem des rechtzeitigen Zugangs bei Niederlegung.
Durch einen einfachen Brief:
Kein Nachweis für Zugang und Inhalt
Durch einen einfachen Brief mit Kopie und der Bitte um Rückbestätigung:
Nachweis für Zustellung und Inhalt
Faxschreiben:
Kein Nachweis für den Zugang (Ausnahme: Rückfax)