neulich in der fußgängerzone...
Hallo,
ein Kaufvertrag ist ein zweiseitiger Vertrag. Man macht ein Angebot (1.Seite). Wenn das Angebot angenommen wird (2.Seite), dann ist der Kaufvertrag zustande gekommen.
Die Uhr im Schaufenster mit Preis ist lediglich eine Aufforderung an den Käufer ein Angebot zu machen (das ist juristisch unstrittig!). Wenn dieses Angebot angenommen wird, dann ist ein Kaufvertrag zustande gekommen.
Also: Wenn der Käufer, nachdem er die Uhr mit dem niedrigen Preis im Schaufenster gesehen hat, in den Laden geht und ein Angebot zu diesem Preis zu kaufen macht und der Verkäufer annimmt, dann ist ein gültiger Kaufvertrag zu diesem Preis zustande gekommen.
Wenn jetzt der Verkäufer merkt, dass der Preis falsch war, kann er den gültigen Vertrag wegen Irrtum anfechten. Er ist dann aber gegebenenfalls zu Schadenersatz verpflichtet.
Wenn der Käufer vorher merkt, dass der Preis falsch ist, muss er das Angebot des Käufers nicht annehmen und macht in der Regel seinerseits ein richtiges Angebot, das dann der Käufer annehmen kann oder nicht.
Alles klar?
Gruß
Gerhard
P.S.. Wie sagt der Jurist? Es kommt auf den Fall an!
neulich in der fußgängerzone...
Hallo,
mein Beitrag hat sich mit dem von Pille2k7 gekreuzt.
Jetzt haben wir zwei gleiche Meinungen.
Gruß
Gerhard
neulich in der fußgängerzone...
Hallo,
Was heißt denn: wäre der Verkauf nämlich zustande gekommen?
es gibt folgende Möglichkeiten:
1. Der Kaufvertrag wurde abgeschlossen, die Uhr aber noch nicht
übergeben. Jetzt merkt der Verkäufer den Fehler und gibt die Uhr
nicht raus. Jetzt muss der Käufer auf Herausgabe klagen. Tut er das?
2. Die Uhr wurde gekauft, bezahlt und übergeben. Jetzt merkt der Verkäufer den Fehler und muss den Kaufvertrag anfechten. Gewinnt
er, dann kann er die Herausgabe der Uhr fordern . Aber evtl. Schadenersatz?
Da ist es tatsächlich nicht sicher was der Verkäufer tut.
Gruß
Gerhard
neulich in der fußgängerzone..
Hallo Nordbaden,
so doof wird doch kein Verkäufer sein, in diesem Fall die Uhr
herauszugeben und dann den Vertrag anzufechten!
Gruß
Gerhard
RE: neulich in der fußgängerzone..
Nur mal so:
Zitat:
Preisirrtum durch Datenübertragung; BGH; Urt. v. 26.01.2005; ger. Az.: - VIII ZR 79/04 -
Dieses Urteil darf nicht missverstanden werden. Nicht jeder falsche Preis berechtigt zur Anfechtung eines Vertrages.
Die Juristen unterscheiden bei der Angabe eines falschen Preises zwei mögliche Irrtümer: Einmal den echten Preisirrtum, bei dem der Verkäufer den richtigen Preis gekannt aber versehentlich falsch ausgezeichnet hat (Preisschild). Zum anderen gibt es den Irrtum über den berechneten Preis als solches, den sog. Kalkulationsirrtum. Letzterer ist ein unbeachtlicher Motivirrtum und der Händler muss eine falsch kalkulierte Ware in aller Regel zu dem genannten Preis verkaufen. Hat der Verkäufer die Ware lediglich falsch bezeichnet, kann er das Geschäft wegen Irttums anfechten.
Die Frage ist, welche Art von Irrtum vorliegt, wenn der falsche Preis durch eine fehlerhafte Datenübermittlung beim Upload auf den Online-Shop zustandegekommen ist. Hier sagt der BGH, es liegt ein dem Preisirrtum vergleichbarer Fall vor, so dass dem Händler ein Anfechtungsgrund zusteht.
Quelle: http://www.flick-sass.de/urteile_comm.html
Zitat:
Urteile der Woche / Geschäftliches
Falsche Etikettierung kein Wettbewerbsverstoß
(Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 4 U 1113/05)
In der Beilage seiner Tageszeitung hatte Albert Altengreiser den idealen Computerbildschirm für sich gefunden: Sensationelle 149 Euro sollte der Flatscreen kosten. Im besagten Fachmarkt aber fand er das Modell nur für 179 Euro, also 30 Euro mehr. Gerade wollte Albert an der Kasse ein Fass aufmachen, da wurde ihm versichert, dass selbstverständlich der Prospektpreis gelte. Die Ware sei nur falsch ausgezeichnet. Für Albert war die Sache damit erledigt. Nicht aber für einen Konkurrenten - er verklagte den Fachmarkt wegen Wettbewerbsverzerrung. Das Oberlandesgericht Koblenz sprach das Urteil:
Der Kunde wird nicht getäuscht, wenn eine Ware in Prospekt und Regal mit unterschiedlichen Preisen ausgezeichnet ist. Der Preis am Gerät ist rechtlich nur ein unverbindliches Angebot - der Kaufvertrag kommt erst an der Kasse zu Stande, also ist allein maßgebend, welcher Preis dort verlangt wird.
Eine Wettbewerbsverzerrung konnten die Richter daher nicht erkennen.
Quelle: http://www.mdr.de/mdr-info/urteile/2858007.html