Original von cutrofiano
Zitat:
Original von Oyster-one
... Die Vertragsurkunde dient der Beweisführung, hat auf das Bestehen etwaiger Ansprüche jedoch keinen Einfluß.
Na ja, es gibt ja durchaus eine ganze Menge Dinge, die man in einem Vertrag regeln kann und die dann auch ihre Wirkung im Hinblick auf bestimmte Ansprüche entfachen.
Nur hängen die nach Bereicherungsrecht existierenden Ansprüche gegen den Verkäufer von Sachen, an denen man kein Eigentum erwerben kann, weil diese gestohlen wurden, eben nicht von irgendwelchen zuvor abgegebenen oder auch nicht abgegebenen Erklärungen des Verkäufers ab. Das wäre ja noch schöner...
Grüße,
Cutrofiano