Percy hat Recht !
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Percy hat Recht !
Wäre superlustig, wenn der Konzi hier mitliest........ :gut: :gut: :gut:Zitat:
Original von pauki
...das heisst in der Schweiz wär die schöne Date Just in Stahl Gold zum Preis einer Stahl GMT jetzt mein...
Egal. Werd am Montag trotzdem zum Konzi stiefeln. Vielleicht ergibt sich
trotzdem ein nettes Verkaufsgespräch. Und ein guter Preis für einen schwer enttäuschten ;( Pauki, der die 4 Riesen in bar natürlich gleich mitgebracht hat :D
LG Pauki
:D :D :D :D
Ich versteh immer nicht wieso bei einer solchen Frage ein mehrere Seiten langer Thread entsteht??? :rolleyes:
Percy hat bereits im dritten Post die definitive unmissverständliche Antwort gegeben.
Mehr gibt und gab es dazu nicht zu sagen!
Theorie und Praxis gehen weit auseinander.Was wenn Preis falsch angeschrieben ist und Haendler Uhr nicht hergibt? Auf jeden Fall Zeugen mitnehmen oder fotografisch festhalten.....
das ist nur bei uns CH so...
Zitat:
Original von manufacture
Theorie und Praxis gehen weit auseinander.Was wenn Preis falsch angeschrieben ist und Haendler Uhr nicht hergibt? Auf jeden Fall Zeugen mitnehmen oder fotografisch festhalten.....
Was soll denn das bitte bringen.
Nur weil Ware in der Auslage liegt, ist der VK doc nicht verpflichtet Diese auch an jeden Interessenten zu verkaufen.
Der händelr kann immer entscheiden, ob er jemanden etwas verkauft oder eben nicht.
Gruss,Oliver
rechtlich ist er sicher nicht verpflichtet.
aber es ist ein gutes argument, den preis zu verhandeln, wenn er nicht absolut irreal drunter ist.
hatte das einmal bei einem sportie, der aus der lieferung vor der preiserhöhung kurz von meinem kauf war, und hab ihn als ganz selbstverständlich zum alten preis (abzüglich sehr netter barzahler-%) bekommen.
So und nicht anders ist es. Punkt. Alles Weitere nur Geschwätz.Zitat:
Original von PCS
Hallo Pauki,
vergiss es. Ist eine sog. invitatio ad offerendum, also die Aufforderung zur
Angebotsabgabe, aber kein verbindliches Angebot.
:gut:
Wunderst du dich wirklich darüber? :D Ich nicht! Gucke mal die Mitteilungsbedürftigen unter uns an.......;)Zitat:
Original von KVSUB
Ich versteh immer nicht wieso bei einer solchen Frage ein mehrere Seiten langer Thread entsteht??? :rolleyes:
Gr,
István
LOL
:D Klasse, schon wieder ein Beitrag mehr auf dem Zähler :D
:D Ja, ja, hab den Wink verstanden. ;(Zitat:
Original von Penzes
Wunderst du dich wirklich darüber? :D Ich nicht! Gucke mal die Mitteilungsbedürftigen unter uns an.......;)Zitat:
Original von KVSUB
Ich versteh immer nicht wieso bei einer solchen Frage ein mehrere Seiten langer Thread entsteht??? :rolleyes:
Gr,
István
Deutschland ist eben nicht die ganze Welt und in der Schweiz sieht die Rechtslage anders aus, vor allem die jüngste Rechtssprechung.Zitat:
Original von Emil
So und nicht anders ist es. Punkt. Alles Weitere nur Geschwätz.Zitat:
Original von PCS
Hallo Pauki,
vergiss es. Ist eine sog. invitatio ad offerendum, also die Aufforderung zur
Angebotsabgabe, aber kein verbindliches Angebot.
Und zu den anderen Äusserungen. Wenn die Ware in einem Schaufenster öffentlich angeboten wird, dann muss der Verkäufer die Ware auch jedem Käufer verkaufen, es sei denn, der Zwischenverkauf ist klar ersichtlich vorbehalten.
invitatio ad offerendum - Einladung zur Abgabe eines Angebots.
Dies stellt eine bloße Aufforderung zur Abgabe eine Angebots dar und noch keinen Vertragsantrag i.S.d. §§ 145 ff. BGB.
Ich kann mir kaum vorstellen, dass dieser zivilrechtliche Grundsatz in der Schweiz nicht gilt.
auch dort gilt er!Zitat:
Original von Mücke
invitatio ad offerendum - Einladung zur Abgabe eines Angebots.
Dies stellt eine bloße Aufforderung zur Abgabe eine Angebots dar und noch keinen Vertragsantrag i.S.d. §§ 145 ff. BGB.
Ich kann mir kaum vorstellen, dass dieser zivilrechtliche Grundsatz in der Schweiz nicht gilt.
meine Antwort wenn ich der Konzi wäre:
sorry aber der Herr der gerade raus ist hat sie gerade gekauft. Und wende mich mit den Worten an eine kollegin : Frau... nehmen sie doch mal die Uhr aus dem Schaufenster die ich gerade verkauft habe.
Wenn ich mich richtig an meinen Recht1 Schein erinnere, war es doch so das nicht die Auslage das Angebot ist, sondern der Käufer reingeht und ein Angebot abgibt die Uhr zum ausgeschilderten Preis zu kaufen, wenn der Verkäufer es nicht annimmt kommt also kein Vertrag zu Stande, oder?
Percy wirds schon wissen.........
bin auch mitteilungsbedürftig und irgendwann vielleicht auch mal Volljurist, daher: invitatio ad offerendum viel mehr ist da nicht zu sagen, außer, dass alles andere extrem unbillig (im Sinne von "nicht hinnehmbar" ;)) wäre!
Viele Grüße,
Arno