davom mal ganz abgesehen:
Wie will er ohne Quittung beweisen, daß er wirklich schon gezahlt hat???
Vielleicht hast Du ja noch überhaupt kein Geld von ihm bekommen, obwohl Du schon geliefert hast....
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davom mal ganz abgesehen:
Wie will er ohne Quittung beweisen, daß er wirklich schon gezahlt hat???
Vielleicht hast Du ja noch überhaupt kein Geld von ihm bekommen, obwohl Du schon geliefert hast....
Genau,
wenn Du noch im Besitz der Unterlagen bist, die Dich als ersten Besitzer ausweisen, dann schicke ihm einfach eine Mahnung und fordere Ihn auf, das Notebook endlich zu bezahlen . Oder er soll es Dir zurückgeben und Dich für die Nutzung entschädigen. Wie wär's mit 300.- Euro ? :D
Puh ... da bin ich jetzt aber erleichtert :]
Jetzt fehlt mir nur noch ein gescheiter Anwalt, der wg. Diebstahl, Nötigung/ Erpressung und der Nutzung von Raubkopien aktiv wird.
Hat jemand von Euch eine Empfehlung für einen entsprechenden Anwalt?
Angriff ist die beste Verteidigung :D
da lohnt die Mühe nicht......
Laß ihn einfach ins Leere laufen.
Wenn er sagt:"Ich geh zum Anwalt" lächle ihn an und frage ihn, ob Du ihn hinfahren sollst. Wenn er wirklich pleite ist, gibt das mit dem Anwalt nie was.
Wenn Du zum Anwalt gehst, gibst Du zu ihm das Notebook verkauft zu haben. Dann kommt er als nächstes mit Garantieansprüchen zu Dir.
Nach EU Recht ist es so, daß Du auch als Privatmann 24 Monate dafür aufkommen musst. Es sei denn Du solche Ansprüche schriftlich ausgeschlossen (siehe alle eboy Auktionen). Da Du aber nix schriftliches hast, bestreite ENERGISCH das Du das Notebook an Ihn verkauft hast. Um diesem Ärger und dem mit der Lizenz aus dem Weg zu gehen, kannst Du, sollte er es doch nach schaffen einen Anwalt zu bezahlen, immer behaupten, das er:
a) das Notebook bei Dir geklaut hat
oder
b) Du ihm das Notebook geschenkt hast
ABER DU HAST ES IHM NIEMALS VERKAUFT, EGAL FÜR WELCHEN PREIS. DAS KÖNNTE IM NACHHINEIN SEHR TEUER FÜR DICH WERDEN
jepp,
wie auch ich Dir schon gesagt habe:
kommen lassen. Wer was will soll sich melden, oder es sein lassen...
@ Ingo
nicht das der Tünnes so klug war sich für den Mist Beratungshilfe bewilligen zu lassen.....
Ein Kv kann nur angefochten werden wegen Irrtum 119 BGB und Täuschung und Drohung, 123 BGB, ich denke beides ist nicht gegeben.
Ein Kv hat auch mündlich seine Wirkung. Was nach Abschluss und nach der Übereignung also der Erfüllung des KV passiert, berechtigt nicht nach guter Launer zur einer Anfechtung.
Wenn Dein Bekannter unmittelbar im Oktober gesagt hätte, ich war mir nicht im klaren das ich im Jan. 04 arbeitlos sein werde. Dann hätte er warscheinlich den kv. wirksam anfechten können.
Wegen den Lizenzen und der Software sowie bei der Höhe des Preises und was tatsächlich geflossen ist. steht Aussage gegen Aussage. Du könntest schließlich auch behaupten, dass Du die Sachen für 360 Euro vertickert hast.
es ist nicht 100 % juristisch wasserdicht, da bei der Anfechtung noch eine Menge Interpretationen möglich sind, aber das Argument der soz. Notlage bei greingwertigen Gütern ist wohl nicht durchsetzbar, zumal dann doch 8 Monate ins Land gezogen sind.
Ich kann nur sagen : liebe Bekannte!!!
Gruß Roberto
u.U. lohnt sich auch der Gedanke, das Du ihm das Gerät nur geliehen hast...das erklärt einwenig die 8 Monate zu Deinen gunsten, da Du schon die Rückvorderung seit Wochen mit Deinem "guten Be....." mündlich versuchst voreinander zu bekommen, da Du natürlich aufgrund seiner veränderten sozialen Lage Angst hast, dass er die Geräte weiter veräußert. So ungefähr...
Auch an Deinem Wohnort kann man Fachanwälte über die Anwaltskammer heraus finden, aber ich denke Du brauchst keinen Anwalt mit aussergewöhnlichen, fachspezifischen PC Vertragskenntnissen. Fordere die Leihgabe schriftlich unter Fristensetzung zurück und nach Ablauf der Frist, lässt Du Deine Forderung durch einen Anwalt u.U. auch vor Gericht durchsetzen.
Natürlich hast Du Zeugen, das es eine Leihgabe war, weder eine Schenkung noch ein Verkauf.
Der Rest ist bekanntlich wie auf hoher See...
Eine Gute Zeit wünscht. . .
Gibts schon Post vom Anwalt??
Nö :D