...ist das mit Lichtbildern grundsätzlich anders als beim Urheberrecht?
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...ist das mit Lichtbildern grundsätzlich anders als beim Urheberrecht?
Zitat:
Original von Butch
UrhG § 72 LichtbilderZitat:
Original von HG2
....also ich hab das Pic mal modifiziert...wie gesagt, bei 95% aller Montagen, die ich hier poste, bin ich nicht der Urheber aller Bestandteile der Pics.....ich habe ja auch kaum die Möglichkeit, beispielsweise eine Paris Hilton bei mir zu Hause zu fotografieren :D....jedenfalls sind von den Fotoexperten hier im Forum immer wieder mal Montagen zu bestaunen, die auf Pics aus dem Web zurückgreifen....imho nichts verwerfliches ;)
(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
ohne Kommentar...
Was Du hier zitierst, trifft nicht die Thematik, da es um LICHTBILDER geht, und ausserdem in keinem Wort erwähnt wird, wie es aussieht, wenn es nur um Fragmente eines Pics geht ;)
Ist okay-mir gefallen Deine Bilder auch... :D
Zitat:
Original von HG2
Zitat:
Original von Butch
UrhG § 72 LichtbilderZitat:
Original von HG2
....also ich hab das Pic mal modifiziert...wie gesagt, bei 95% aller Montagen, die ich hier poste, bin ich nicht der Urheber aller Bestandteile der Pics.....ich habe ja auch kaum die Möglichkeit, beispielsweise eine Paris Hilton bei mir zu Hause zu fotografieren :D....jedenfalls sind von den Fotoexperten hier im Forum immer wieder mal Montagen zu bestaunen, die auf Pics aus dem Web zurückgreifen....imho nichts verwerfliches ;)
(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
ohne Kommentar...
Was Du hier zitierst, trifft nicht die Thematik, da es um LICHTBILDER geht, und ausserdem in keinem Wort erwähnt wird, wie es aussieht, wenn es nur um Fragmente eines Pics geht ;)
genau mein reden....hatte mich mit der Thematik mal jurist. befaßt
Also noch mal......ist das mit Lichtbildern grundsätzlich anders als beim Urheberrecht?
Nicht "grundsätzlich"...aber im Einzelfall...!
Der Gesetzgeber geht in § 60 UrhG davon aus, daß auch Reprofotos Lichtbilder sind.
Hier geht es auch nicht um Prozente von Verfälschungen oder anteilmäßige Nutzungen, sondern um die Verwertung fremder Leistungen, ganz besonders ohne die Zustimmung des Urhebers.
Die Rechtsprechung kennt Fälle, die "sowohl/als auch" entschieden wurden.
Ich würd's aus pekuniären Gründen nicht darauf ankommen lassen.
So, und nun bin ich raus....
Schönen Abend, allerseits! :gut:
wie immer, Klasse Bild, Helmut :gut:
Werden bei uns nicht 99% aller Urteile mit sowohl als auch entschieden ;(Zitat:
Original von Butch
Die Rechtsprechung kennt Fälle, die "sowohl/als auch" entschieden wurden.
Das Bild ist aber immer noch geil!
Hallo? Hätte das Bild auch gerne gesehen.
:(
Zitat:
Original von PCS
Hallo? Hätte das Bild auch gerne gesehen.
:(
me too =)
schließe mich anZitat:
Original von spacedweller
Zitat:
Original von PCS
Hallo? Hätte das Bild auch gerne gesehen.
:(
me too =)