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Eine GbR muss ja nicht immer unternehmerisch tätig sein.
Erstens: Auch eine Lottotippgemeinschaft oder eine Fahrgemeinschaft zur Arbeit sind GbR. Wenn die Fahrgemeinschaft-GbR tanken geht, ist das dann nicht automatisch unternehmerisches Handeln.
Zweitens: Es kommt auf den Zweck des Geschäfts an. Wenn ein Unternehmer (etwa ein Einzelhändler für Elektrogeräte) für sich in seiner Privatwohnung einen Teppich kauft, dann ist er zwar immer noch Unternehmer, handelt aber nicht als solcher, sondern als Privatmann. Gibt es dann aber Streit über den Teppich oder dessen Bezahlung, dann wird er in der Klage als "Kaufmann" bezeichnet, weil da immer irgendein Beruf angegeben wird. Der Kauf war aber als "Verbraucher".
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D.h also in diesem Fall müsste die GbR ein Handy aus dem privaten Fundus verkauft haben und ansonsten nicht mit Handys handeln oder auf eBay unternehmerisch tätig sein und das auch für den Käufer deutlich kenntlich machen? Oder kann man das im Nachhinein behaupten?
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Ja, so stelle ich mir das auch vor... Und die Frage, ob das unternehmerisches Handeln war oder nicht, kann auf jeden Fall gerichtlich überprüft werden.
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In dem Fall ja wohl nicht. Mich würde jetzt nur interessieren wie diese Konstellation zu Stande kam
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Du siehst daran aber: Die Entscheidung des BGH wird keine große praktische Bedeutung haben. Die meisten Geschäfte im Internet laufen B2C, und da hat der Käufer ohne ein Widerrufsrecht. Das hier ist allenfalls für den kleinen Bereich C2C interessant.
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Danke für die Aufklärung Nico.
Das Urteil des LG Saarbrücken war mir in der Tat nicht bekannt und ich habe es auch vorher nicht gelesen.
Nach dem jetzigen Lesen wundere ich mich doch sehr über das Urteil aus Saarbrücken.
Im Prinzip hat der BGH nun "nur" klargestellt, dass weiterhin ein Zahlungsanspruch nach BGB besteht.