meine Erfahrung:
seriöse Händler auf Börsen oder ähnlichen "Veranstaltungen" stellen eine Quittung, bzw. Kaufbeleg aus, damit nach EU-Recht Gewährleistung, keine Garantie.
Von den anderen Händlern lieber die Finger lassen !
Gruss
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meine Erfahrung:
seriöse Händler auf Börsen oder ähnlichen "Veranstaltungen" stellen eine Quittung, bzw. Kaufbeleg aus, damit nach EU-Recht Gewährleistung, keine Garantie.
Von den anderen Händlern lieber die Finger lassen !
Gruss
LOL. Aber Hallo! ;)Zitat:
Original von newharry
Aber das BGB hoffentlich schon 8o 8o 8o
Na, da ist ja endlich der Experte - was ist denn da so einschlägig? §§ 438, 474 und 475 lachen mich da an ... :rolleyes:Zitat:
Original von PCS
LOL. Aber Hallo! ;)Zitat:
Original von newharry
Aber das BGB hoffentlich schon 8o 8o 8o
HAHA! Ich lach' später.... :DZitat:
Original von newharry
Na, da ist ja endlich der Experte
474/475 is ja wieder Verbrauchsgüterkauf. Also Unternehmer / Verbraucher.
Aber 438 trifft's schon ganz gut...
Also doch nix gefunden? :)
Na, damit hast Dich ja schon qualifiziert: :DZitat:
Original von PCS
HAHA! Ich lach' später.... :DZitat:
Original von newharry
Na, da ist ja endlich der Experte
474/475 is ja wieder Verbrauchsgüterkauf. Also Unternehmer / Verbraucher.
Aber 438 trifft's schon ganz gut...
http://pics.r-l-x.de/./userfiles/pcs/misc/DSC08453.JPG
Habe jetzt mal kurz hineingesehen - fremdes Rechtssystem ist aber nicht so einfach zu durchschauen ;)
Sieht für mich aber auf den ersten Blick so aus:
Beim Verbrauchsgüterkauf ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren (§ 438 Abs 1 Z 3 BGB) bzw bei gebrauchten Verbrauchsgütern von 1 Jahr (§ 475 Abs 2) nicht abdingbar - unter Privaten hingegen schon (§ 474 Abs 1 e contrario) ... die Unterscheidung zum Verbrauchsgüterkauf ist ja auch für die Beweislast (§ 476) von Bedeutung!