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Michael, wieviele Euro setzt Du in den Sand, wenn Du nach einer fruchtlosen Fristsetzung zur Zahlung einen Anwalt beauftragst und ihn - im schlechtesten Falle - selbst bezahlen musst? Vermutlich gibt es andere Betroffene. Habt Ihr mal drüber nachgedacht, gemeinsam einen Anwalt zu beauftragen?
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Danke Dirk. Wir haben und sowieso schon zusammengeschlossen und schon fast zu einer gemeinsamen Beauftragung eines Anwaltes durchgerungen. Einige meiner Nachbarn wollten trotzdem wissen, ob Anwaltskosten auf sie zu kommen. Ich hatte irgendetwas von schlimmstenfalls etwas unter 100 Euro gehört. Mir ist das wurscht, da ich die ganze Sache zu meinem Hobby erklärt habe und Hobbys kosten nun mal. Schau´n wir mal, was rauskommt. Gegen die Gemeinde waren wir ja bereits erfolgreich....
LG
Michael
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Nochmals hoch damit.
Nichtamtlicher Leitsatz eines aktuellen BFH-Urteils:
"Auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, kann als Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigt sein (entgegen BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 IV C 4-S 2296-b/07/0003:004, 2014/0023765, BStBl I 2014, 75).
Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird."
Der BFH nimmt das besagte BMF-Schreiben wohl genau so ernst wie ich ;)
Die Auffassung der Finanzverwaltung "innerhalb der Grundstücksgrenze" hat sich damit und durch ein weitere Entscheidung des VI. Senates des BFH vom gleichen Tage erledigt. Der BFH versteht den Begriff "im Haushalt" nicht räumlich sondern funktional.