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Zitat: Zitat von Capone Bereits das bloße Vorliegen von vertraglichen od. gesetzlichen Ausgleichsansprüchen, hier (z.B.) § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB (= aus Mietvertrag), verdrängen die Regeln der GoA denknotwendig. Ah ... jetzt ... ja ... :gut: Wieder was gelernt!