Ich bin schon ganz erschöpft, Marcus.
Kannst Du das freundlicherweise auch mal in normalverständliche Worte fassen? ;)
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Ich bin schon ganz erschöpft, Marcus.
Kannst Du das freundlicherweise auch mal in normalverständliche Worte fassen? ;)
Puh. Ich dachte schon, ich blamiere mich hier, weil ich es nur so halb verstehe.
Ist doch klar. Das Markenrecht verschwindet nicht und hört nie auf, egal wie oft und von wie vielen der Artikel gehandelt wird.
Beste Grüße
Entschuldigung! Ich hatte noch ein wenig gearbeitet und meine Antwort etwas hastig abgefasst.
Also: Eine Marke dient zur Zuordnung einer Ware oder Dienstleistung zu einem bestimmten Unternehmen. Das Markenrecht schützt den Inhaber der Marke daher davor, dass seine Marke ohne seine Zustimmung verwendet wird. Dies dient neben der Gewährleistung der zuvor erwähnten Zuordnungsfunktion der Marke auch dem Schutz des Ansehens der Marke. Eine Marke entfaltet nur Wirkung im geschäftlichen Verkehr, nicht bei Privatleuten.
Würde das Markenrecht aber immer bestehen, hätte der Inhaber zu weitreichende Kontrollmöglichkeiten und könnte die Verwendung seiner Produkte vollständig und willkürlich kontrollieren. Deswegen hat der Gesetzgeber bestimmt, dass eine Ware oder Dienstleistung, die mit der Marke versehen ist und einmal mit Wissen und Wollen des Markeninhabers in den freien Verkehr gelangt ist, z.B. durch Verkauf, frei verwendet und weiterverkauft werden darf. Dieser Zustand nennt sich "Erschöpfung" des Rechts. Einmal im Verkehr, kann also jeder auch im geschäftlichen Verkehr mit der Ware machen, was er will und kann die Ware verwenden und weiterverkaufen wie er will.
Dies gilt aber nur in dem Territorium des Inverkehrbringens. Deswegen gab es in Vergangenheit auch Ärger, wenn man z.B. A&F-Klamotten aus Amerika importiert und hier im größeren Stil verkauft hat.
Eine weitere Einschränkung ist, dass die Erschöpfung nur die Ware und Dienstleistung in unveränderten Zustand und als Ganzes betrifft. Eine Veränderung des Zustandes kann die Qualität der Ware verschlechtern und somit dem Ruf des Markeninhabers schaden. Da nur für die gesamte Ware Erschöpfung eingetreten ist, ist diese nicht auch für Teile der Ware eingetreten. Zubehör, das zusammen mit der Hauptware herausgegeben wird, gilt somit als nicht erschöpft. eBay als gewerblicher Anbieter der Plattform, auf der die Waren auktioniert werden, handelt gewerblich und ist damit möglicherweise Störer.
Folglich muss eBay solche Angebote bei Auffinden sperren.
Danke Marcus :verneig:
Danke Markus, so verstehe ich das sogar. :gut:
Bedeutet das, ein einzelnes Armband darf ich verkaufen ( Originalität vorausgesetzt), weil es beim Rolex dealer separat zu erwerben ist, gleiches gilt für Ersatzteile wie Lünetten, Gläser, Zifferblätter, usw., auch wenn diese natürlich teilweise nur im Austausch rausgegeben werden....Boxen, booklets oder z.B. der Anker der Sub dürfen niemals einzeln weiterveräussert werden, weil der Rolex dealer mir diese bei Verlust niemals einzeln verkaufen könnte. Richtig?
Und...selbst Percy und Hannes, oder auch die Betreiber von z.B. chrono24 müssten den Verkauf dieser Artikel im salescorner bzw. entsprechender Verkaufsplattformen umgehend unterbinden? Ich, als Verkäufer müsste parallel mit anwaltlichem Schreibem auf Unterlassung mit entsprechender Kostennote rechnen?
Wow... 8o
...oder habe ich das falsch verstanden?
Gruss
Dirk