Von den Geräten gehen Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie die Privatsphäre des Einzelnen aus.
Insofern ist eine Regulierung mit den Elementen Halteridentifikation, Halterhaftung, Kompetenzüberprüfung und Versicherungspflicht rechtfertigbar.
Wie weit das im Einzelnen gehen kann, ist wie immer eine Frage der Abwägung der widerstreitenden Gundrechtspositionen.