Durchgereichte Vorfälligkeitsentschädigung der KfW
Im Hinblick auf die Vorfälligkeitsentschädigung (VFE) gelten zwei Berechnungsweisen: der Aktiv-Aktiv- und der Aktiv-Passiv-Vergleich. Beide Berechnungsweisen enthalten eine Marge zugunsten der Bank. Beim Aktiv-Aktiv-Vergleich ist das der auszuweisende sog. Zinsmargenschaden, der neben dem Zinsverschlechterungsschaden verlangt werden darf. Beim Aktiv-Passiv-Vergleich enthält der Vergleich zu den Wiederanlagemöglichkeiten im Pfandbriefgeschäft (nicht Staatsanleihen, wie es die Bank schreibt) die Zinsmarge aus dem Darlehen sogleich mit, denn der Vergleich wird zwischen einem Darlehens- und einem Anlagegeschäft gezogen.
Wenn die KfW einen Aktiv-Passiv-Vergleich rechnete, enthält dieser bereits die Bankmarge. Der zusätzliche Anspruch auf einen Margenschaden durch die Darlehensbank würde dann bedeuten, dass ein Zinsmargenschaden doppelt zu zahlen wäre. Das aber ist meines Erachtens rechtswidrig. Wenn die KfW dagegen den Aktiv-Aktiv-Vergleich rechnete, kommt es darauf an, ob dieser auch wie üblich nicht nur den Zinsverschlechterungsschaden, sondern ebenso einen Zinsmargenschaden enthielt. Wäre der Zinsmargenschaden bereits in der KfW-Berechnung enthalten, würde das Verlangen nach einem zusätzlichen Ersatz des Margenschadens durch die Darlehensbank abermals auf eine Doppelkompensation hinauslaufen.
Im Übrigen ist nach einem Urteil das Verlangen nach einer Zinsmarge von 0,6 Prozentpunkten jährlich bei einer abstrakten Schadensberechnung, wie sie typischerweise von den Banken vorgelegt wird, unzulässig. Das hatte der BGH irgendwann in den 90er Jahren entschieden. Ohne weiteren Nachweis darf eine maximale Marge von 0,5 Prozentpunkten jährlich verlangt werden.
Ich hoffe, diese ergänzenden Informationen helfen weiter.
Beste Grüße
Prof. Dr. rer. pol. habil. Klaus Wehrt
Diplom-Volkswirt