Im Kaufvertrag kann geregelt werden, dass der Verkäufer alle Rechte an den Käufer abtritt bzw. diese auf den Käufer übergehen. Problem dabei ist, dass der Verkäufer die Voraussetzungen für die Eigenbedarfskündigung nicht erfüllt. Er hat keinen Eigenbedarf. Insoweit kann er keinen Anspruch übertragen, den er nicht hat.
Leider ist ein Vorgehen unter Berufung auf eine Bevollmächtigung insofern risikobehaftet.