Zitat von
DocMcCoy
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"Es steht aber außer Streit, daß der (private) Eigentümer einer ROLEX-Uhr markenrechtlich nicht daran gehindert ist, seine Uhr mit einer Brillant-Lünette oder mit einem brillant-besetzten Zifferblatt zu versehen oder versehen zu lassen ; denn er handelt nicht im geschäftlichen Verkehr (vgl. Baumbach/Hefermehl, WZG, 12. Aufl., § 15 Rdn. 34 ; RG, a.a.O., S. 40 ; vgl. ferner BGHG GRUR 1952, 521, 522 - Minimax). Auch der Juwelier oder Uhrmachermeister, der eine solche Auftragsarbeit erledigt, greift in das Markenrecht der Kl. zu 1 nicht ein.
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Die Bekl. hat mit der Veräußerung der Uhr mit Hilfe des Versteigerers im geschäftlichen Verkehr gehandelt. Sein Vortrag, die Uhr als Sammler erworben und, da er an ihr keinen Gefallen mehr gehabt habe, später verkauft zu haben, reicht nicht aus, um den Vorgang seinem privaten Bereich zuzuordnen. Daß der mit Uhren gewerblich handelnde Bekl. die Uhr kurze Zeit nach dem Erwerb veräußert hat, begründet die Vermutung, daß er sie in der Absicht erworben hat, sie alsbald wieder in Verkehr zu setzten"…