Wenn Rolex vor Annahme eines Reparaturauftrags jedes Mal positiv die Eigentumsverhältnisse an der Uhr prüfen würde, die kämen aus der Bürokratie gar nicht mehr raus. Im Übrigen für Deutschland, § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB: "Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei."