Kalle hat Recht. Ich hätte niemals gedacht, dass bei der Preisanschrift das Deutsche und das Schweizerische Recht so weit auseinanderklaffen.
Nach Scweizerischem Obligationenrecht OR Art. 7 Abs. 3 "gilt die Auslage von Waren mit Angabe des Peises in der Regel als Antrag", und der Preis ist damit verbindlich. Ausnahme: wenn ein klar erkennbarer Irrtum vorliegt.