Heizkostenabrechnung korrekt?
Hallo miteinander,
ich hab grad mal unsere Heizkostenabrechnung durchgesehen und bin auf so manch interessanten Punkt gestoßen.
Und da haben sich folgende Fragen ergeben, die ich mal an das allwissende Forum richten möchte:
Ach ja, als Voraussetzung sei gesagt es handelt sich um die Abrechnung von 01.06.2008 - 31.05.2009.
1. Wartungskosten:
- Rechnung Hoval vom 18.03.2008 für Leistungen am 07.03.2008. Besagte Rechnung ist in der Gesamtaufstellung mit Datum 01.06.2008 aufgeführt!
- Ansonsten keine Rechnung für oder Leistung in dem Abrechnungszeitraum 2008/2009 beigefügt.
---> Kann eine Leistung aus dem voran gegangenem Abrechnungszeitraum in den aktuellen Abrechnungsjahr zum Ansatz gebracht werden?
Ich denke dass dies nicht zulässig ist. Es wurde wohl vergessen die Rechnung für den Abrechnungszeitraum 2007/2008 anzusetzen. Somit sind die besagten Kosten doch eigentlich zu Lasten des Abrechnenden verjährt - deswegen gibt es doch auch einen Abrechnungsfrist von einem Jahr oder so. ---> Korrekt?
2. Kaminkehrerkosten:
- Rechnung "BKM" vom 06.02.2008 für Leistungen am 05.02.2008. Besagte Rechnung ist in der Gesamtaufstellung mit Datum 01.06.2008 aufgeführt!
- Ansonsten keine vergleichbare Rechnung für oder Leistung in dem Abrechnungszeitraum.
---> Imho gleicher Sachverhalt wie unter Pkt. 1, Auch wenn Kaminkehrerleistungen nahezu hoheitliche Tätigkeiten sind, so denke ich dass auch diese Kosten verjährt sind.
3. Dienstleistungskosten zu Heizkostenabrechnung:
- Rechnung vom 15.09.2009
---> Kosten sind zu übernehmen, da die abgerechnete Leistung zwar nach der Abrechnungsperiode erbracht wurde, aber eben für besagten Abrechnungszeitraum - analog Rechnung für die Verbauchksotenabrechnung von Brunata.
RE: Heizkostenabrechnung korrekt?
Hab' die Lösung gefunden:
BGB § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten
(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten im Sinne
des § 19 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes trägt. Bis zum Erlass der Verordnung
nach § 19 Abs. 2 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes ist hinsichtlich der
Betriebskosten nach Satz 1 § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung anzuwenden.
(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren,
dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden.
Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist
der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter
spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums
mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung
durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete
Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht
verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter
spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es
sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3
abweichende Vereinbarung ist unwirksam.