Frage zum Flaschenpfand und MwSt.
Hallo Leute,
ich habe mal ein Frage, die anscheinend nicht allzu leicht zu beantworten ist.
Ich kaufe als Unternehmer bei einem anderen Unternehmer Getränke, die zum Widerverkauf bestimmt sind.
Der U verlangt von mir Pfand sowie ich von meinen Kunden...
Wie verhält sich das eigentlich mit der MwSt.? :grb:
Wo ist Welche drauf und wo nicht? U untereinander berechnen angeblich MwSt. auf den Pfand, aber der Endkunde bezahlt den Pfand MwSt.-frei oder?
Wie kalkuliere ich den Pfand? Als durchlaufenden Posten?
Ich glaube ich stehe momentan mal richtig auf der Leitung... Komme grade nicht weiter... :ka:
Bitte helft mir auf die Sprünge. :rolleyes:
Danke! :dr:
RE: Frage zum Flaschenpfand und MwSt.
Ich zitiere:
im Pfand steckt USt bzw. VSt!. Hier der entsprechende Hinweis der IHK Berlin:
"Ohne gesonderten Ausweis der Steuer ist das Pfand, mit dem die Verpackung von der Herstellerstufe bis zum Einzelhandel belegt ist, ein Betrag, der die Umsatzsteuer enthält. Verbleibende Pfandbeträge beim Verkäufer sind, wenn sie ohne ausgewiesene Umsatzsteuer berechnet wurden, als Bruttobetrag aufzufassen und die Umsatzsteuer ist vom Händler aus dem Pfandbetrag herauszurechnen.
In einem vereinfachten Verfahren bleiben die in Rechnung gestellten und bei Rückgabe des Leerguts rückgewährten Pfandbeträge bei der laufenden Umsatzbesteuerung zunächst unberücksichtigt und werden am Ende des Kalenderjahres als Saldo ermittelt. Ein Pfandüberschuss wird im letzten Voranmeldungszeitraum des Jahres der Umsatzsteuer unterworfen, ein Saldo zu Gunsten des Abnehmers wird als steuerpflichtige Lieferung von Leergut behandelt (Unternehmereigenschaft vorausgesetzt). Der Abnehmer des Pfandgutes kann die auf den Saldo entfallende Steuer als Vorsteuer abziehen, wenn sie ihm gesondert in Rechnung gestellt ist. Auch die Verrechnung der Leergutrücknahme mit der Vollgutlieferung bei jeder Rechnung wird von der Finanzverwaltung anerkannt. Der Umsatzsteuer unterliegt dann nur der Netto-Rechnungsbetrag. Die Vereinfachung muss beim Finanzamt beantragt werden.
Einkommensteuer
Pfandzahlungen sind Betriebseinnahmen. Für fällige spätere Pfandrückzahlungen ist eine Rückstellung zu bilden, und zwar in der Höhe, wie mit der Zahlung tatsächlich zu rechnen ist. Für Rückholungen von Leergut ist keine Rückstellung zu bilden. Für selbst verauslagte Pfandgelder ist eine Forderung auf Rückerstattung zu aktivieren. Forderungen und Rückstellungen dürfen nicht saldiert werden.
Š Deutscher Industrie- und Handelskammertag DIHK 2004. Wir danken Frau Dr. Ulrike Beland, DIHK, Berlin"