Wie ist das mit Kurzarbeit und Gehaltsausgleich?
Hallo Leute,
ich frage Euch hier als komplett Unwissender.
Wenn in Firmen Kurzarbeit als "lebensrettende" Maßnahme eingesetzt wird, bekommen die Mitarbeiter auch weniger Gehalt. Wer bezahlt den Ausgleich, wenn es sowas überhaupt gibt. :ka:
Macht das dann das Arbeitsamt, muss man das beantragen, geht das von alleine?
Gott sei dank bin ich nicht in der Situation... noch nicht, aber wer weiß was die Zukunft bringt.
Es geht um einen sehr guten Freund. Er wollte sich im Netz schlau machen, aber er fand anscheinend nichts genaues dazu... also dachte ich, ich frage meine Freunde ausm Forum :dr: ;)
Danke im Voraus für Eure Antworten!
:gut: :gut:
RE: Wie ist das mit Kurzarbeit und Gehaltsausgleich?
Hallo Kollege,
hier einige Info's
(Quelle Wikepedia)
LG Manfred
Kurzarbeit ist eine Möglichkeit für Unternehmen, bei schwieriger Wirtschaftslage Kündigungen zu vermeiden. Die Arbeitnehmer im Unternehmen arbeiten bei Kurzarbeit über einen gewissen Zeitraum hinweg weniger oder sogar überhaupt nicht. Der dadurch entstehende Verdienstausfall wird durch das vom Staat gezahlte Kurzarbeitergeld (Kug) in gewisser Höhe ausgeglichen. Zuständig für diese Leistung ist in Deutschland die Bundesagentur für Arbeit, in Österreich das Arbeitsmarktservice.
Die Kurzarbeit soll Unternehmen bei einer vorübergehenden schlechten Auftragslage helfen zu überleben, indem die Personalkosten reduziert werden. Die Arbeitnehmer müssen dabei Einkommensverluste in Kauf nehmen, da das Kurzarbeitergeld nicht das volle Einkommen ersetzt. Der Arbeitsplatz und eine gewisse Grundversorgung bleiben jedoch erhalten. Anders als bei Entlassungen muss das Unternehmen keine qualifizierten und eingearbeiteten Mitarbeiter aufgeben.
Sozialrechtliche Voraussetzungen
Bedingungen, unter denen ein Unternehmen gem. §§ 169 ff. SGB III Kurzarbeit anmelden kann:
Es gibt einen "erheblichen Arbeitsausfall", der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht.
Der Arbeitsausfall ist vorübergehend; es gibt begründete Hoffnung auf eine Besserung der Lage.
Der Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar.
Mindestens ein Drittel der beschäftigten Arbeitnehmer verliert mindestens zehn Prozent des Bruttoentgelts.
Der Arbeitsausfall ist der Arbeitsagentur schriftlich angezeigt worden, und der Anzeige durch den Arbeitgeber war eine Stellungnahme des Betriebsrates beigefügt, sofern es in dem Betrieb einen solchen gibt.
Arbeitsrechtliche Voraussetzungen
Kurzarbeit stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalles zu tragen hat, also trotz Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers die Vergütung in voller Höhe weiterzuzahlen hat, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft persönlich angeboten hat (§ 615 BGB).
Kurzarbeit mit der Folge des Wegfalls des Vergütungsanspruchs darf der Arbeitgeber deshalb nur anordnen, wenn dies in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einer Individualvereinbarung (Arbeitsvertrag) vereinbart worden ist.
In Betrieben mit Betriebsrat ist die Anordnung von Kurzarbeit darüber hinaus nur wirksam, wenn der Betriebsrat der Kurzarbeit zugestimmt hat (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).
Leistungen
Neben dem entsprechend der Kurzarbeit reduzierten Arbeitsentgelt erhält der betroffene Arbeitnehmer je nach Familienstand während des Bezugszeitraums des Kurzarbeitergelds von der Bundesagentur Leistungen in Höhe von 60 bzw. 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz (§ 178 SGB III). Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherungsbeiträge werden weitergezahlt, so dass der Arbeitnehmer dort keine Ansprüche verliert. Für die Zeit, die der Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt ist, muss er die Sozialversicherungsbeiträge aber wie üblich anteilig tragen.
Bezugsdauer
Kurzarbeit ist grundsätzlich auf sechs Monate begrenzt (§ 177 Abs. 1 SGB III). Liegen jedoch außergewöhnliche Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt vor, kann sie durch Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate ausgedehnt werden (§ 182 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Seit dem 1. Januar 2009 beträgt die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld 18 Monate. Die entsprechende Verordnung[1] gilt befristet auf ein Jahr für alle Arbeitnehmer, deren Anspruch auf das Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2009 entsteht.
Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Bei zusammenhängenden Unterbrechungen des Kurzarbeitergeldes von einem Monat verlängert sich die Bezugsdauer entsprechend, bei einer mindestens dreimonatigen zusammenhängenden Unterbrechung beginnt die Bezugsdauer neu.
Die Agentur für Arbeit kann Bezieher von Kurzarbeitergeld vorübergehend in eine andere Arbeit vermitteln (Zweitarbeitsverhältnis). Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, sich auf Aufforderung bei der Arbeitsagentur zu melden und eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Treten sie eine solche Beschäftigung ohne wichtigen Grund und trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht an, wird das Kurzarbeitergeld in der Regel für die Dauer von 3 Wochen versagt (Sperrzeit). Der Verdienst aus dem Zweitarbeitsverhältnis erhöht das Ist-Entgelt des Arbeitnehmers, dieser erhält dadurch weniger Kurzarbeitergeld.