Hiernach kann, wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhaltes überhaupt nicht abgeben wollte, diese, Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde; das entsprechende Rechtsgeschäft ist dann als von Anfang an nichtig anzusehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend betreffend das Verkaufsangebot des Beklagten gegeben.
Quelle:
http://www.ra-****.de/internetauktion22.htm