HALLO sagen.
Kann mit Autos nichts anfangen und habe jetzt meinen Faible für mechanische Uhren entdeckt. Denke bei Rolex bin ich gut aufgehoben.
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HALLO sagen.
Kann mit Autos nichts anfangen und habe jetzt meinen Faible für mechanische Uhren entdeckt. Denke bei Rolex bin ich gut aufgehoben.
bisschen mehr infos hätten auch net geschadet aber trotzdem ein herzliches willkommen von mir! :twisted:
Was für Infos meinst Du? Ich bin 24 Jahre alt, männlich, 185cm groß, 81kg, braune Augen, kurze braune Haare, Brille. ;)Zitat:
Original von tommsen
bisschen mehr infos hätten auch net geschadet aber trotzdem ein herzliches willkommen von mir! :twisted:
Nehme mal an Du beziehst Dich auf Modelle die mir gefallen. Habe mir einen Katalog von Rolex zusenden lassen und ein bisschen gestöbert.
Submariner gefällt mir sehr gut. Die Rolex mit der rot-blauen Lünette ist auch schön anzusehen und hat einen sportlichen Touch. Aber auch die klassischeren Modelle haben etwas.
Habe mich hier nur mal angemeldet damit ich schön mitlesen und Informationen sammeln kann.
Na dann, viel spass beim Sammeln. Ich geh jetzt Handball gucken
äsma
:twisted:
Willkommen!
Gruss
Mike
willkommen bei uns......
*** User reibeisen wegen Multiaccounting gesperrt ***
Und, da das nun schon das vierte Mal war, noch ein interessanter Hinweis
von Elmar:
Zitat:
Original von elmar2001
Ich zitiere mal aus dem Heise Newsticker vom Dezember, vielleicht dient das als Abschreckung:
Zitat:
Gericht bestätigt Hausrecht für Forenbetreiber
Nach einem Urteil des Landgerichts München vom vom 25. Oktober 2006 (Az. 30 O 11973/05) steht dem Betreiber eines Forums ein virtuelles Hausrecht zu, auf dessen Basis er Nutzer von der weiteren Teilnahme ausschließen kann. Kläger des Verfahrens war der Heise Zeitschriften Verlag. Dieser hatte einem Teilnehmer der Foren von heise online aufgrund von wiederholten Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen dauerhaft die Teilnahme an den Foren untersagt.
Trotz dieses Verbots meldete sich der Nutzer zum Teil unter Angabe falscher Personendaten mehrfach erneut an. Nachdem der Verlag Klage erhoben hatte, gab der User in der mündlichen Verhandlung schließlich eine Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich strafbewehrt, es zu unterlassen, sich an den bei heise online bereitgehaltenen Foren zu beteiligen. Im Rahmen des nun vorliegenden Urteils hatte das Gericht unter anderem über die Aufteilung der Verfahrenskosten hinsichtlich des Forenausschlusses zu entscheiden. Diese habe der Beklagte zu tragen, da er "im Rechtsstreit unterlegen wäre".
Nach Ansicht des Gerichts wird bei der Anmeldung zu einem Internetforum ein Vertrag geschlossen. Dieser verpflichte den Nutzer unter anderem zur Einhaltung bestimmter Regeln, da der Betreiber durch die Postings der Teilnehmer "nicht unerheblichen Haftungsrisiken" ausgesetzt sei. Hieraus ergebe sich auch ein virtuelles Hausrecht des Anbieters, dem die Befugnis zustehe, Beiträge zu löschen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.
Diesen Vertrag habe der Verlag wirksam gekündigt. Ein weiteres Festhalten an der Vereinbarung sei nicht zumutbar gewesen, da der Nutzer gegen seine Vertragspflichten verstoßen und damit die Interessen des Verlags verletzt habe. So liege in der Angabe eines falschen Namens bei der Anmeldung eine vorsätzliche Täuschung, die bereits für sich allein genommen geeignet sei, das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien zu zerstören. Zudem hatte der Beklagte auch mehrfach E-Mails geschrieben, in denen er sich über den Verlag belustigt und weitere Vertragsverletzungen angekündigt hatte.
Das LG München bestätigte damit die Existenz des virtuellen Hausrechts für Forenbetreiber. Neu dürfte die Feststellung sein, dass zwischen Anbieter und Nutzer ein Vertrag geschlossen wird, dessen Inhalt unter anderen von den Nutzungsbedingungen des Betreibers bestimmt wird. Für Forenanbieter dürfte es damit künftig einfacher werden, zumindest namentlich bekannte Nutzer von der weiteren Teilnahme an den virtuellen schwarzen Brettern auszuschließen. (Joerg Heidrich) / (hob/c't)
( Quele: http://www.heise.de )
;)
Hier sogar noch detaillierter.
Die URL dieser Info lautet: http://www.Dr-Bahr.com/news_det_20070320000207.html:
Zitat:
Das LG München I (Urt. v. 25.10.2006 - Az.: 30 O 11973/05) hatte über das Hausrecht bei Internet-Foren zu entscheiden.
Der bekannte Heise-Verlag hatte einen User gesperrt, weil dieser ihrer Ansicht nach gegen die Nutzungsbedingungen des Forums verstoßen hätte. Daraufhin meldete sich der User erneut an, diesmal unter Fiktivnamen. Dies verboten jedoch ausdrücklich die Forum-Regeln.
Zu Recht, wie die Münchener Richter nun entschieden.
Grundsätzliche habe es der Forum-Betreiber in der Hand, welchen Personen er Zugang zum Forum gewähre und welchen nicht.
"Das Recht, Beiträge in einem Internetforum der Klägerin zu veröffentlichen, steht einem Nutzer nur aufgrund eines Vertrages oder einer Gestattung zu, denn der Betreiber kann grundsätzlich jeden Dritten von seinem Forum aufgrund seines virtuellen Hausrechts ausschließen.
Dem Betreibereines Internetforums steht ein virtuelles Hausrecht zu (...). Das virtuelle Hausrecht findet seine Grundlage zum einen im Eigentumsrecht des Forumbetreibers (...)."
Der User schließe mit dem Forum-Betreiber einen Vertrag, mit dem er ausdrücklich die jeweiligen Nutzungsbedingungen anerkenne:
"Die Parteien haben am 04.04.2000 einen Vertrag geschlossen, indem der Beklagte sich unter der Identifizierungsnummer (...) und dem Benutzernamen (...) bei der Klägerin registrierte und diese die Registrierung durch eine E-Mail bestätigte.
Dadurch erwarb der Beklagte das Recht, in den Foren der Klägerin Beiträge zu veröffentlichen.
Die Klägerin räumt das Recht, in ihrem Forum Beiträge zu veröffentlichen, nur durch einen Vertrag ein. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass ein Nutzer, bevor er Beiträge in den Foren veröffentlichen kann, sich bei der Klägerin unter Angabe seines richtigen Namens und unter Angabe einer ihm gehörenden E-Mail-Adresse anmelden muss und die Klägerin diese Anmeldung durch E-Mail bestätigen muss, bevor der Nutzer Beiträge veröffentlichen kann.
Darin liegt nach Auffassung des Gerichts der Abschluss eines Vertrages und nicht nur die Gestattung der Veröffentlichung von Beiträgen aus Gefälligkeit."
Ob eine Sperrung und somit außerordentliche Kündigung durch den Forum-Betreiber in Frage komme, erfordere eine Abwägung der Interessen im jeweiligen Einzelfall, so die Richter weiter. Für eine Kündigung spricht, wenn der Forum-User wiederholt und vorsätzlich gegen die Nutzungsbedingungen verstößt und sich nach der Sperrung seiner Person unter Fiktivnamen erneut anmeldet. Gegen eine außerordentliche Kündigung kann bei sogenannten Meinungsforen sprechen, dass die Nutzungsbedingungen iSd. der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG auszulegen sind.
Zudem ist mit zu berücksichtigen, wie der Forum-Betreiber die Anwendung und Durchsetzung seiner Nutzungsbedingungen gegenüber anderen Nutzern handhabt.
"Dies war hier der Fall, der Beklagte hat gegen seine Vertragspflichten verstoßen und die Interessen der Klägerin derart schwer verletzt, dass dieser die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden konnte.
Nach der Sperrung des Kontos hat der Beklagte sich unstrittig mehrfach unter falschem Namen bei der Klägerin registriert und Beiträge veröffentlicht.
Darin liegt zum einen eine Verletzung der Vertragspflichten. Die Klägerin will erkennbar nur Nutzern das Recht zum Verfassen von Beiträgen einräumen, die ihren wirklichen Namen angeben. Dies war dem Beklagten auch bekannt. In der Angabe eines falschen Namens liegt darüber hinaus auch eine vorsätzliche Täuschung, die für sich allein genommen schon geeignet ist, dass Vertrauen zwischen Vertragsparteien zu zerstören und eine Fortsetzung des Verhältnisses unzumutbar zumachen.
Für den Beklagten war auch erkennbar, dass er die Interessen der Klägerin durch die Falschanmeldungen verletzte, weil diese auf die Kenntnis der Namen der Nutzer im Hinblick auf ihre mögliche Haftung für den Inhalt der Beiträge angewiesen ist. Mehrfach hat der Beklagte durch E-Mails, die er während der Sperrungen an die Klägerin schrieb, sich über die Klägerin belustigt und weitere vorsätzliche Vertragsverletzungen. angekündigt."
Und weiter:
"Nach Auffassung des Gerichts spielt es hingegen keine Rolle, ob die erste Sperrung, die wegen,des Inhalts der Beiträge des Beklagten erfolgte, rechtmäßig war. Dies wäre davon abhängig, ob diese Beiträge gegen die Nutzungsbedingungen verstießen. Dabei ist das Gericht durchaus der Meinung, dass die Nutzungsbedingungen im Lichte des Art. 5 GG auszulegen wäre, der hierfür den Beklagten stritte, und dass für die Auslegung auch zu berücksichtigen wäre, wie die Klägerin die Anwendung und Durchsetzung ihrer Nutzungsbedingungen gegenüber anderen Nutzern handhabt.
Denn die Zulässigkeit von Beiträgen muss sich in einem Meinungsforum auch danach richten, welche Inhalte und welcher Ton in den Beiträgen herrschen, mit denen sich ein Nutzer auseinandersetzt.
Selbst wenn die Beiträge des Beklagten nicht gegen die Nutzungsbedingungen verstießen und die erste Sperrung vom 22.12.2004 daher rechtswidrig gewesen sein sollte, so durfte der Beklagten dennoch nicht unter falschem Namen Beiträge schreiben. Er hätte vielmehr bei einer solchen Vertragsverletzung der Klägerin gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen."