Zitat:
Auch künftig muss der Übergeber (in der Regel der Händler) nur für Mängel einstehen, die bereits bei Übergabe vorhanden waren. Doch für die Zeit danach (von sechs Monaten ab Übergabe) gilt für hervorkommende Mängel die sogenannte "widerlegliche Vermutung", dass diese Mängel schon bei Übergabe vorgelegen haben. Der Übergeber trägt also innerhalb der ersten sechs Monate ab Übergabe die Beweislast dafür, dass die Mängel nicht schon bei Übergabe vorhanden waren. Mit einer Ausnahme: Wenn diese Vermutung mit der Art der Sache (verderbliche Waren) oder des Mangels (typische Abnützungserscheinungen) unvereinbar ist.